§ 27 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Abtrennen von PCB/PCT-haltigen Ölen aus PCB/PCT-haltigen Betriebsmitteln hat in einer geeigneten Anlage zu erfolgen, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt.Das Abtrennen von PCB/PCT-haltigen Ölen aus PCB/PCT-haltigen Betriebsmitteln hat in einer geeigneten Anlage zu erfolgen, sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Bei der Behandlung sind alle Arbeiten in einem räumlich abgetrennten Schwarzbereich durchzuführen. Eine Freisetzung von PCBs in die Medien Luft, Boden oder Wasser über die Abluft ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Fußboden des Schwarzbereiches ist als öl- und lösungsmittelbeständige Wanne auszuführen. Ein Verschleppen von PCBs aus dem Schwarzbereich ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
  3. (3)Absatz 3Das Entfernen von PCB/PCT-haltigen Ölen am Aufstellungsort einer ortsfesten Betriebseinrichtung oder -anlage ist nur dann zulässig, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4Vor einer Verwertung von Metallteilen aus PCB-haltigen Abfällen ist eine vollständige Zerlegung und Dekontamination der Metallteile unter die PCB-Nachweisgrenzen vorzunehmen.
§ 27 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 06.10.2017
  1. (1)Absatz einsDas Abtrennen von PCB/PCT-haltigen Ölen aus PCB/PCT-haltigen Betriebsmitteln hat in einer geeigneten Anlage zu erfolgen, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt.Das Abtrennen von PCB/PCT-haltigen Ölen aus PCB/PCT-haltigen Betriebsmitteln hat in einer geeigneten Anlage zu erfolgen, sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Bei der Behandlung sind alle Arbeiten in einem räumlich abgetrennten Schwarzbereich durchzuführen. Eine Freisetzung von PCBs in die Medien Luft, Boden oder Wasser über die Abluft ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Fußboden des Schwarzbereiches ist als öl- und lösungsmittelbeständige Wanne auszuführen. Ein Verschleppen von PCBs aus dem Schwarzbereich ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
  3. (3)Absatz 3Das Entfernen von PCB/PCT-haltigen Ölen am Aufstellungsort einer ortsfesten Betriebseinrichtung oder -anlage ist nur dann zulässig, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4Vor einer Verwertung von Metallteilen aus PCB-haltigen Abfällen ist eine vollständige Zerlegung und Dekontamination der Metallteile unter die PCB-Nachweisgrenzen vorzunehmen.
§ 27 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

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