§ 27 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
(1) Das Abtrennen von PCB/PCT-haltigen Ölen aus PCB/PCT-haltigen Betriebsmitteln hat in einer geeigneten Anlage zu erfolgen, sofern Abs§ 27 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. 3 nicht anderes bestimmt.

(2) Bei der Behandlung sind alle Arbeiten in einem räumlich abgetrennten Schwarzbereich durchzuführen. Eine Freisetzung von PCBs in die Medien Luft, Boden oder Wasser über die Abluft ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Fußboden des Schwarzbereiches ist als öl- und lösungsmittelbeständige Wanne auszuführen. Ein Verschleppen von PCBs aus dem Schwarzbereich ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

(3) Das Entfernen von PCB/PCT-haltigen Ölen am Aufstellungsort einer ortsfesten Betriebseinrichtung oder -anlage ist nur dann zulässig, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.

(4) Vor einer Verwertung von Metallteilen aus PCB-haltigen Abfällen ist eine vollständige Zerlegung und Dekontamination der Metallteile unter die PCB-Nachweisgrenzen vorzunehmen.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 06.10.2017
(1) Das Abtrennen von PCB/PCT-haltigen Ölen aus PCB/PCT-haltigen Betriebsmitteln hat in einer geeigneten Anlage zu erfolgen, sofern Abs§ 27 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. 3 nicht anderes bestimmt.

(2) Bei der Behandlung sind alle Arbeiten in einem räumlich abgetrennten Schwarzbereich durchzuführen. Eine Freisetzung von PCBs in die Medien Luft, Boden oder Wasser über die Abluft ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Fußboden des Schwarzbereiches ist als öl- und lösungsmittelbeständige Wanne auszuführen. Ein Verschleppen von PCBs aus dem Schwarzbereich ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

(3) Das Entfernen von PCB/PCT-haltigen Ölen am Aufstellungsort einer ortsfesten Betriebseinrichtung oder -anlage ist nur dann zulässig, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.

(4) Vor einer Verwertung von Metallteilen aus PCB-haltigen Abfällen ist eine vollständige Zerlegung und Dekontamination der Metallteile unter die PCB-Nachweisgrenzen vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten