§ 26 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
(1) Zur Behandlung von PCB-haltigen und PCT-haltigen Ölen sind nur solche Verfahren zulässig, die bei einem Einsatz von PCB- und PCT-haltigen Ölen im Prozentbereich einen Zerstörungsgrad von PCB und PCT von zumindest 99,9999% gewährleisten§ 26 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

(2) Für sonstige PCB-haltige Abfälle sind die Beseitigung in einer Untertagedeponie oder die thermische Behandlung oder die Zerstörung (zum Beispiel durch Dehalogenierung) des PCB/PCT-Anteils nach seiner Abtrennung zulässig.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 06.10.2017
(1) Zur Behandlung von PCB-haltigen und PCT-haltigen Ölen sind nur solche Verfahren zulässig, die bei einem Einsatz von PCB- und PCT-haltigen Ölen im Prozentbereich einen Zerstörungsgrad von PCB und PCT von zumindest 99,9999% gewährleisten§ 26 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

(2) Für sonstige PCB-haltige Abfälle sind die Beseitigung in einer Untertagedeponie oder die thermische Behandlung oder die Zerstörung (zum Beispiel durch Dehalogenierung) des PCB/PCT-Anteils nach seiner Abtrennung zulässig.

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