§ 24 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
(1) Aus Amalgamresten sind Quecksilber und die Legierungsmetalle (Silber, Zink, Zinn, Palladium, Kupfer) zurückzugewinnen§ 24 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. Bei der Rückgewinnung sind die Emissionen von Quecksilber in die Luft mit 0,05 mg/m3 zu begrenzen.

(2) Werden im Zuge von Umbauten, Ausbau-, Reparatur- oder Abbrucharbeiten abwasserführende Rohrleitungen, die mit Amalgamresten kontaminiert sind, entfernt, ist der Rohrinhalt gemeinsam mit den Rohrleitungen zu erfassen und als gefährlicher Abfall zu behandeln.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 06.10.2017
(1) Aus Amalgamresten sind Quecksilber und die Legierungsmetalle (Silber, Zink, Zinn, Palladium, Kupfer) zurückzugewinnen§ 24 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. Bei der Rückgewinnung sind die Emissionen von Quecksilber in die Luft mit 0,05 mg/m3 zu begrenzen.

(2) Werden im Zuge von Umbauten, Ausbau-, Reparatur- oder Abbrucharbeiten abwasserführende Rohrleitungen, die mit Amalgamresten kontaminiert sind, entfernt, ist der Rohrinhalt gemeinsam mit den Rohrleitungen zu erfassen und als gefährlicher Abfall zu behandeln.

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