§ 22 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLösemittel und Lösemittelgemische sind in einem Destillationsverfahren oder in einem Membranverfahren zu behandeln, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
  2. (2)Absatz 2Lösemittel und Lösemittelgemische, die gemäß Abs. 1 nicht stofflich verwertet werden können, sind thermisch zu behandeln.Lösemittel und Lösemittelgemische, die gemäß Absatz eins, nicht stofflich verwertet werden können, sind thermisch zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3Lösemittelhaltige Kunststoffschlämme und bei der Destillation anfallende lösemittelhaltige Abfälle (Destillationssumpf) sind jedenfalls einer thermischen Behandlung zuzuführen.
  4. (4)Absatz 4Farb- und Lackabfälle sind stofflich zu verwerten, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Farb- und Lackabfälle, die nicht stofflich verwertet werden können, sind – gegebenenfalls nach Vorbehandlung – thermisch zu behandeln.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 dürfen mineralische Farb- und Lackabfälle, wie zB Kalkfarben, einer direkten Ablagerung zugeführt werden, wenn sie zulässigerweise deponiert werden können.Abweichend von Absatz 4, dürfen mineralische Farb- und Lackabfälle, wie zB Kalkfarben, einer direkten Ablagerung zugeführt werden, wenn sie zulässigerweise deponiert werden können.
§ 22 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 06.10.2017
  1. (1)Absatz einsLösemittel und Lösemittelgemische sind in einem Destillationsverfahren oder in einem Membranverfahren zu behandeln, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
  2. (2)Absatz 2Lösemittel und Lösemittelgemische, die gemäß Abs. 1 nicht stofflich verwertet werden können, sind thermisch zu behandeln.Lösemittel und Lösemittelgemische, die gemäß Absatz eins, nicht stofflich verwertet werden können, sind thermisch zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3Lösemittelhaltige Kunststoffschlämme und bei der Destillation anfallende lösemittelhaltige Abfälle (Destillationssumpf) sind jedenfalls einer thermischen Behandlung zuzuführen.
  4. (4)Absatz 4Farb- und Lackabfälle sind stofflich zu verwerten, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Farb- und Lackabfälle, die nicht stofflich verwertet werden können, sind – gegebenenfalls nach Vorbehandlung – thermisch zu behandeln.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 dürfen mineralische Farb- und Lackabfälle, wie zB Kalkfarben, einer direkten Ablagerung zugeführt werden, wenn sie zulässigerweise deponiert werden können.Abweichend von Absatz 4, dürfen mineralische Farb- und Lackabfälle, wie zB Kalkfarben, einer direkten Ablagerung zugeführt werden, wenn sie zulässigerweise deponiert werden können.
§ 22 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

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