§ 21 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLösemittel und lösemittelhaltige Abfälle mit organischen Bestandteilen sind in dicht verschlossenen, lösemittelbeständigen Behältern zu lagern und zu transportieren. Die Lagerung dieser Behälter hat in geeigneten, entsprechend lösemittelbeständigen Auffangeinrichtungen zu erfolgen. Bei der Sammlung sind gasförmige und flüssige Emissionen zu vermeiden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist eine offene Lagerung von lösungsmittelhaltigen Farb- und Lackabfällen nur zulässig, wenn eine Erfassung und Reinigung der Abluft erfolgt.Abweichend von Absatz eins, ist eine offene Lagerung von lösungsmittelhaltigen Farb- und Lackabfällen nur zulässig, wenn eine Erfassung und Reinigung der Abluft erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Halogenhaltige Lösemittel und halogenhaltige, lösemittelhaltige Abfälle dürfen nicht mit halogenfreien Lösemitteln und halogenfreien, lösemittelhaltigen Abfällen vermischt werden.
§ 21 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 06.10.2017
  1. (1)Absatz einsLösemittel und lösemittelhaltige Abfälle mit organischen Bestandteilen sind in dicht verschlossenen, lösemittelbeständigen Behältern zu lagern und zu transportieren. Die Lagerung dieser Behälter hat in geeigneten, entsprechend lösemittelbeständigen Auffangeinrichtungen zu erfolgen. Bei der Sammlung sind gasförmige und flüssige Emissionen zu vermeiden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist eine offene Lagerung von lösungsmittelhaltigen Farb- und Lackabfällen nur zulässig, wenn eine Erfassung und Reinigung der Abluft erfolgt.Abweichend von Absatz eins, ist eine offene Lagerung von lösungsmittelhaltigen Farb- und Lackabfällen nur zulässig, wenn eine Erfassung und Reinigung der Abluft erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Halogenhaltige Lösemittel und halogenhaltige, lösemittelhaltige Abfälle dürfen nicht mit halogenfreien Lösemitteln und halogenfreien, lösemittelhaltigen Abfällen vermischt werden.
§ 21 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten