§ 20 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
Lithiumbatterien und -akkumulatoren sind getrennt von allen übrigen Batterien und Akkumulatoren zu behandeln§ 20 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. Abweichend davon ist eine gemeinsame Behandlung von Lithiumbatterien und -akkumulatoren mit Knopfzellen sowie von Lithiumbatterien mit Zink-Kohle- und Alkali-Mangan-Batterien zulässig. Aus Lithiumakkumulatoren ist Eisenschrott oder Ferromangan zurückzugewinnen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Quecksilber ist als eigene Fraktion abzuscheiden.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 06.10.2017
Lithiumbatterien und -akkumulatoren sind getrennt von allen übrigen Batterien und Akkumulatoren zu behandeln§ 20 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. Abweichend davon ist eine gemeinsame Behandlung von Lithiumbatterien und -akkumulatoren mit Knopfzellen sowie von Lithiumbatterien mit Zink-Kohle- und Alkali-Mangan-Batterien zulässig. Aus Lithiumakkumulatoren ist Eisenschrott oder Ferromangan zurückzugewinnen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Quecksilber ist als eigene Fraktion abzuscheiden.

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