§ 17 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
Nickel-Cadmium-Akkumulatoren und Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren sind getrennt von allen anderen Batterien und Akkumulatoren zu verwerten§ 17 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. Die gemeinsame Behandlung von Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren mit Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist zulässig. Aus Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist Nickel nachweislich in entsprechender Reinheit zurückzugewinnen, um es stofflich verwerten zu können. Cadmium ist als eigene Fraktion zurückzugewinnen.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 06.10.2017
Nickel-Cadmium-Akkumulatoren und Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren sind getrennt von allen anderen Batterien und Akkumulatoren zu verwerten§ 17 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. Die gemeinsame Behandlung von Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren mit Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist zulässig. Aus Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist Nickel nachweislich in entsprechender Reinheit zurückzugewinnen, um es stofflich verwerten zu können. Cadmium ist als eigene Fraktion zurückzugewinnen.

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