§ 16 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
Bleiakkumulatoren sind getrennt von allen anderen Batterien und Akkumulatoren zu behandeln§ 16 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. Bei der Behandlung von Bleiakkumulatoren sind jedenfalls Blei und Kunststoff nachweislich in entsprechender Reinheit zurückzugewinnen, um sie stofflich verwerten zu können und damit eine Kreislaufführung der Stoffe zu gewährleisten. Der Bleigehalt im zurückgewonnenen Kunststoff darf 500 mg/kg nicht übersteigen. Bei der Behandlung sind Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Bleiemissionen vorzusehen. Frei vorliegende Schwefelsäure ist zu verwerten.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 06.10.2017
Bleiakkumulatoren sind getrennt von allen anderen Batterien und Akkumulatoren zu behandeln§ 16 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. Bei der Behandlung von Bleiakkumulatoren sind jedenfalls Blei und Kunststoff nachweislich in entsprechender Reinheit zurückzugewinnen, um sie stofflich verwerten zu können und damit eine Kreislaufführung der Stoffe zu gewährleisten. Der Bleigehalt im zurückgewonnenen Kunststoff darf 500 mg/kg nicht übersteigen. Bei der Behandlung sind Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Bleiemissionen vorzusehen. Frei vorliegende Schwefelsäure ist zu verwerten.

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