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Legende:
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Der Quecksilbergehalt in allen zurückgewonnenen Fraktionen, ausgenommen in der Quecksilberreinfraktion, darf 20 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigen§ 15 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.
Der Quecksilbergehalt in allen zurückgewonnenen Fraktionen, ausgenommen in der Quecksilberreinfraktion, darf 20 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigen§ 15 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.