§ 15 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
Der Quecksilbergehalt in allen zurückgewonnenen Fraktionen, ausgenommen in der Quecksilberreinfraktion, darf 20 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigen§ 15 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 06.10.2017
Der Quecksilbergehalt in allen zurückgewonnenen Fraktionen, ausgenommen in der Quecksilberreinfraktion, darf 20 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigen§ 15 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

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