§ 14 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
§ 14 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.Paragraph 14,

Die Lagerung von gesammelten Batterien und Akkumulatoren hat witterungsgeschützt und in auslaufsicheren, je nach Elektrolyt säure- oder basenbeständigen Gebinden zu erfolgen.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 06.10.2017
§ 14 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.Paragraph 14,

Die Lagerung von gesammelten Batterien und Akkumulatoren hat witterungsgeschützt und in auslaufsicheren, je nach Elektrolyt säure- oder basenbeständigen Gebinden zu erfolgen.

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