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Die Einhaltung der gemäß den §§ 4 bis 10 vorgegebenen Anforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist durch geeignete Belege nachzuweisen, die Aufschluss über die Menge der pro Gerätetyp (Typ 1, Typ 2 oder Typ 3) behandelten Kühlgeräte und den Output an bei der Behandlung gewonnenen Fraktionen, bezogen auf ein Kalenderjahr, geben. Die einmal jährliche Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ist nachzuweisen: Die Einhaltung der gemäß den Paragraphen 4 bis 10 vorgegebenen Anforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist durch geeignete Belege nachzuweisen, die Aufschluss über die Menge der pro Gerätetyp (Typ 1, Typ 2 oder Typ 3) behandelten Kühlgeräte und den Output an bei der Behandlung gewonnenen Fraktionen, bezogen auf ein Kalenderjahr, geben. Die einmal jährliche Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ist nachzuweisen:
Die Einhaltung der gemäß den §§ 4 bis 10 vorgegebenen Anforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist durch geeignete Belege nachzuweisen, die Aufschluss über die Menge der pro Gerätetyp (Typ 1, Typ 2 oder Typ 3) behandelten Kühlgeräte und den Output an bei der Behandlung gewonnenen Fraktionen, bezogen auf ein Kalenderjahr, geben. Die einmal jährliche Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ist nachzuweisen: Die Einhaltung der gemäß den Paragraphen 4 bis 10 vorgegebenen Anforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist durch geeignete Belege nachzuweisen, die Aufschluss über die Menge der pro Gerätetyp (Typ 1, Typ 2 oder Typ 3) behandelten Kühlgeräte und den Output an bei der Behandlung gewonnenen Fraktionen, bezogen auf ein Kalenderjahr, geben. Die einmal jährliche Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ist nachzuweisen: