§ 11 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
Die Einhaltung der gemäß den §§ 4 § 11 AbpVObis 10 vorgegebenen Anforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist durch geeignete Belege nachzuweisen, die Aufschluss über die Menge der pro Gerätetyp (Typ 1, Typ 2 oder Typ 3) behandelten Kühlgeräte und den Output an bei der Behandlung gewonnenen Fraktionen, bezogen auf ein Kalenderjahr, geben seit 06.10.2017 weggefallen. Die einmal jährliche Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ist nachzuweisen:

1.

eine Überprüfung der Transportbedingungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3,

2.

eine Überprüfung der auf ein Jahr bezogenen Stoffstrombilanz,

3.

Kühlgerätebehandlungstests gemäß Anhang 1 und

4.

eine Gutachtenerstellung über die Stoffstrombilanz und die Kühlgerätebehandlungstests.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 13.08.2005 bis 06.10.2017
Die Einhaltung der gemäß den §§ 4 § 11 AbpVObis 10 vorgegebenen Anforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist durch geeignete Belege nachzuweisen, die Aufschluss über die Menge der pro Gerätetyp (Typ 1, Typ 2 oder Typ 3) behandelten Kühlgeräte und den Output an bei der Behandlung gewonnenen Fraktionen, bezogen auf ein Kalenderjahr, geben seit 06.10.2017 weggefallen. Die einmal jährliche Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ist nachzuweisen:

1.

eine Überprüfung der Transportbedingungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3,

2.

eine Überprüfung der auf ein Jahr bezogenen Stoffstrombilanz,

3.

Kühlgerätebehandlungstests gemäß Anhang 1 und

4.

eine Gutachtenerstellung über die Stoffstrombilanz und die Kühlgerätebehandlungstests.

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