§ 6 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14 und Z 18 sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln§ 6 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:

1.

PCB-haltige Kondensatoren;

2.

quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;

3.

Batterien und Akkumulatoren;

4.

Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2;

5.

Tintencartridges, Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;

6.

Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;

7.

Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;

8.

Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern enthalten;

9.

Kathodenstrahlröhren;

10.

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);

11.

Gasentladungslampen;

12.

Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;

13.

externe elektrische Leitungen;

14.

Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;

15.

die chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösung bei Absorberkühlgeräten;

16.

alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;

17.

Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;

18.

cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 13.08.2005 bis 06.10.2017
Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14 und Z 18 sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln§ 6 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:

1.

PCB-haltige Kondensatoren;

2.

quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;

3.

Batterien und Akkumulatoren;

4.

Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2;

5.

Tintencartridges, Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;

6.

Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;

7.

Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;

8.

Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern enthalten;

9.

Kathodenstrahlröhren;

10.

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);

11.

Gasentladungslampen;

12.

Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;

13.

externe elektrische Leitungen;

14.

Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;

15.

die chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösung bei Absorberkühlgeräten;

16.

alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;

17.

Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;

18.

cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.

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