§ 2 AbpVO (weggefallen)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2017 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß AWG 2002§ 2 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

(2) Verpflichteter ist der Abfallbesitzer.

Stand vor dem 06.10.2017

In Kraft vom 01.01.2005 bis 06.10.2017
(1) Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß AWG 2002§ 2 AbpVO seit 06.10.2017 weggefallen.

(2) Verpflichteter ist der Abfallbesitzer.

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