§ 1 FK-V

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).

Stand vor dem 28.02.2014

In Kraft vom 01.02.2007 bis 28.02.2014

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).

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