§ 45 AM-VO

Arbeitsmittelverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2010 bis 31.12.9999

(1) Bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,Arbeitsmittel müssen durch Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zulässt. Dies gilt auch bei Einstellsicher wirkende Vorrichtungen zum Ein- und Nachstellarbeiten, die an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen.

(2) Sofern Gefahrenstellen nach AbsAusschalten aufweisen. 1 nicht durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen gesichert sind, müssen sonstige Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die ein Gefahr bringendes Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen wie Zweihandschaltungen.

(3) Für die Sicherung des SägeblattesDie Schaltstellungen „Ein“ bzw. des Zahnkranzes von Sägen gelten die Abs„Aus“ müssen gekennzeichnet sein. 1 und 2 nicht, wenn der zum SchneidenWenn nicht benützte Teil des Sägeblattes bzw. des Zahnkranzes verdeckt ist.

(4) Für die Sicherung des Band- bzw. Kreismessers von Schneidemaschinen gelten die Abs. 1 und 2 nicht, wenn der zum Schneiden nicht benützte Teil des Band- bzw. Kreismessers verdeckt ist.

(5) Für die Sicherung des Kreissägeblattes von Buschrodekreissägen gelten die Abs. 1 und 2 nicht, wenn der zum Schneiden nicht benützte Teil des Kreissägeblattes verkleidet ist. Die Verkleidung des Kreissägeblattes von Buschrodekreissägen muss sich mindestens über den halben Umfang des Sägeblattes erstrecken.

(6) Bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen dürfen sich, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes durch dieses nicht gegen Gefahr bringendes Berühren gesicherterkennbar ist, aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wennob das Arbeitsmittel stillsteht, oder wenn sie beim Bewegen dieser Schutzeinrichtung selbsttätig stillgesetzt werden; hierbei müssen auch die durch ein Nachlaufen bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen für solche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen in der Schutzstellung befinden. Arbeitsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.

(7) Bei Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 6 kg ist eine dem Abs. 6 entsprechende Gestaltung der beweglichen Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen für die Lauftrommel der Zentrifuge (Deckel) nicht erforderlich.

(8) Arbeitsmittel mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, dass beim Betrieb der Einrichtungen nicht benützte Werkzeuge durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert oder durch andere Schutzeinrichtungen stillgesetzt sind; erforderlichenfalls müssen auch stillgesetzte Werkzeuge gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein.

(9) Rotierende Werkzeuge von Arbeitsmitteln müssen dem glatten, nicht unterbrochenen Rotationskörper soweit als möglich entsprechen. Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Bei zusammengesetzten Werkzeugen müssen deren Teile formschlüssig befestigt sein.

(10) Können beim Betrieb von Arbeitsmitteln durch den Arbeitsvorgang entstehende Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegenist und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen können, müssen die Arbeitsmittel soweit als möglich mit Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen oder sonstigen SchutzeinrichtungenEinrichtungen, wie SchutzhaubenKontrolllampen, Schutzfensternvorhanden sein, Absaugeanlagen oder Rückschlagsicherungendie den Schaltzustand anzeigen.

(2) Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, ausgestattet seindass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist. Wenn

(3) Arbeitsmittel, die bei der Bearbeitung von Werkstücken Teile weggeschleudertVerwendung mit der Hand gehalten werden, die zu einer Gefährdungmüssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig ausschalten.

(4) Wenn beim Einschalten eines größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen führenentstehen kann, ist eine optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.

(5) Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von den Energiequellen getrennt werden können und Verdeckungen und Verkleidungen aus technischen Gründen nicht möglich sind.

(6) Selbsttätig wirkende Not-Ausschalter, wie Not-Endschalter, sind andere Maßnahmenvorzusehen, wenn bei Ausfall von selbsttätigen Schalteinrichtungen, wie Umwehrungen oder räumliche Trennung zu treffen.

(11) Die obigen Bestimmungen gelten nichtBetriebs-Endschalter, eine Gefahr für Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen mit einem lichten Trommeldurchmesser bis 300 mm und Becherzentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 WattArbeitnehmerInnen entstehen kann.

Stand vor dem 31.01.2010

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.01.2010

(1) Bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,Arbeitsmittel müssen durch Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zulässt. Dies gilt auch bei Einstellsicher wirkende Vorrichtungen zum Ein- und Nachstellarbeiten, die an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen.

(2) Sofern Gefahrenstellen nach AbsAusschalten aufweisen. 1 nicht durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen gesichert sind, müssen sonstige Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die ein Gefahr bringendes Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen wie Zweihandschaltungen.

(3) Für die Sicherung des SägeblattesDie Schaltstellungen „Ein“ bzw. des Zahnkranzes von Sägen gelten die Abs„Aus“ müssen gekennzeichnet sein. 1 und 2 nicht, wenn der zum SchneidenWenn nicht benützte Teil des Sägeblattes bzw. des Zahnkranzes verdeckt ist.

(4) Für die Sicherung des Band- bzw. Kreismessers von Schneidemaschinen gelten die Abs. 1 und 2 nicht, wenn der zum Schneiden nicht benützte Teil des Band- bzw. Kreismessers verdeckt ist.

(5) Für die Sicherung des Kreissägeblattes von Buschrodekreissägen gelten die Abs. 1 und 2 nicht, wenn der zum Schneiden nicht benützte Teil des Kreissägeblattes verkleidet ist. Die Verkleidung des Kreissägeblattes von Buschrodekreissägen muss sich mindestens über den halben Umfang des Sägeblattes erstrecken.

(6) Bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen dürfen sich, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes durch dieses nicht gegen Gefahr bringendes Berühren gesicherterkennbar ist, aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wennob das Arbeitsmittel stillsteht, oder wenn sie beim Bewegen dieser Schutzeinrichtung selbsttätig stillgesetzt werden; hierbei müssen auch die durch ein Nachlaufen bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen für solche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen in der Schutzstellung befinden. Arbeitsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.

(7) Bei Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 6 kg ist eine dem Abs. 6 entsprechende Gestaltung der beweglichen Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen für die Lauftrommel der Zentrifuge (Deckel) nicht erforderlich.

(8) Arbeitsmittel mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, dass beim Betrieb der Einrichtungen nicht benützte Werkzeuge durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert oder durch andere Schutzeinrichtungen stillgesetzt sind; erforderlichenfalls müssen auch stillgesetzte Werkzeuge gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein.

(9) Rotierende Werkzeuge von Arbeitsmitteln müssen dem glatten, nicht unterbrochenen Rotationskörper soweit als möglich entsprechen. Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Bei zusammengesetzten Werkzeugen müssen deren Teile formschlüssig befestigt sein.

(10) Können beim Betrieb von Arbeitsmitteln durch den Arbeitsvorgang entstehende Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegenist und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen können, müssen die Arbeitsmittel soweit als möglich mit Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen oder sonstigen SchutzeinrichtungenEinrichtungen, wie SchutzhaubenKontrolllampen, Schutzfensternvorhanden sein, Absaugeanlagen oder Rückschlagsicherungendie den Schaltzustand anzeigen.

(2) Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, ausgestattet seindass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist. Wenn

(3) Arbeitsmittel, die bei der Bearbeitung von Werkstücken Teile weggeschleudertVerwendung mit der Hand gehalten werden, die zu einer Gefährdungmüssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig ausschalten.

(4) Wenn beim Einschalten eines größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen führenentstehen kann, ist eine optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.

(5) Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von den Energiequellen getrennt werden können und Verdeckungen und Verkleidungen aus technischen Gründen nicht möglich sind.

(6) Selbsttätig wirkende Not-Ausschalter, wie Not-Endschalter, sind andere Maßnahmenvorzusehen, wenn bei Ausfall von selbsttätigen Schalteinrichtungen, wie Umwehrungen oder räumliche Trennung zu treffen.

(11) Die obigen Bestimmungen gelten nichtBetriebs-Endschalter, eine Gefahr für Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen mit einem lichten Trommeldurchmesser bis 300 mm und Becherzentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 WattArbeitnehmerInnen entstehen kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten