§ 31 AM-VO Zentrifugen

Arbeitsmittelverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

1.

Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.

2.

Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.

3.

Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

1.

Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.

2.

Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.

3.

Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten