§ 26 AM-VO Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch ArbeitnehmerInnen Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden.
  2. (2)Absatz 2Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind fettfrei zu halten.
    2. 2.Ziffer 2Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden.
    3. 3.Ziffer 3Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer Schutzkappe vorgesehen ist, müssen mit dieser versehen sein.
    4. 4.Ziffer 4Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten die Brenner und ihre Zuleitungen aus den engen Bereichen zu entfernen.
    5. 5.Ziffer 5Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit offener Flamme ist unzulässig.
    6. 6.Ziffer 6Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige Erwärmung zu sichern.
  3. (3)Absatz 3Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes:Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Absatz 2, Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWährend der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben.
    2. 2.Ziffer 2Im Bereich von Acetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen (Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke bereitzuhalten.
    3. 3.Ziffer 3Acetylen-Flaschen dürfen, sofern der Hersteller nicht etwas anderes vorgesehen hat, nur stehend transportiert, gelagert und verwendet werden. Eine liegende Verwendung von einzelnen Acetylen-Flaschen ist zulässig, wenn das Flaschenventil mindestens 40 cm höher liegt als der Flaschenfuß.
    4. 4.Ziffer 4Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung festgestellt oder vermutet wurde, sind, sofern dies gefahrlos möglich ist, zu kennzeichnen und von der weiteren Verwendung auszuschließen.
  4. (4)Absatz 4Für die Benutzung sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und unter Beachtung der Abs. 2 und 3 schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen ist die sichere Verwendung der Anlagen zu regeln, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsAnschließen der Druckregler,
    2. 2.Ziffer 2Einstellen und Betrieb der Anlage,
    3. 3.Ziffer 3Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden,
    4. 4.Ziffer 4Flaschenwechsel.
  5. (4)Absatz 4Die Unterweisung nach § 14 ASchG muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Abs. 2 und 3 insbesondere umfassen:Die Unterweisung nach Paragraph 14, ASchG muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Absatz 2 und 3 insbesondere umfassen:
    1. 1.Ziffer einsAnschließen der Druckregler,
    2. 2.Ziffer 2Einstellen und Betrieb der Anlage,
    3. 3.Ziffer 3Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden,
    4. 4.Ziffer 4Flaschenwechsel und Transport von Flaschen,
    5. 5.Ziffer 5Durchführung der Sichtkontrolle gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 ASchG.Durchführung der Sichtkontrolle gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, ASchG.

Stand vor dem 31.01.2010

In Kraft vom 10.08.2002 bis 31.01.2010
  1. (1)Absatz einsDurch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch ArbeitnehmerInnen Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden.
  2. (2)Absatz 2Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind fettfrei zu halten.
    2. 2.Ziffer 2Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden.
    3. 3.Ziffer 3Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer Schutzkappe vorgesehen ist, müssen mit dieser versehen sein.
    4. 4.Ziffer 4Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten die Brenner und ihre Zuleitungen aus den engen Bereichen zu entfernen.
    5. 5.Ziffer 5Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit offener Flamme ist unzulässig.
    6. 6.Ziffer 6Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige Erwärmung zu sichern.
  3. (3)Absatz 3Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes:Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Absatz 2, Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWährend der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben.
    2. 2.Ziffer 2Im Bereich von Acetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen (Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke bereitzuhalten.
    3. 3.Ziffer 3Acetylen-Flaschen dürfen, sofern der Hersteller nicht etwas anderes vorgesehen hat, nur stehend transportiert, gelagert und verwendet werden. Eine liegende Verwendung von einzelnen Acetylen-Flaschen ist zulässig, wenn das Flaschenventil mindestens 40 cm höher liegt als der Flaschenfuß.
    4. 4.Ziffer 4Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung festgestellt oder vermutet wurde, sind, sofern dies gefahrlos möglich ist, zu kennzeichnen und von der weiteren Verwendung auszuschließen.
  4. (4)Absatz 4Für die Benutzung sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und unter Beachtung der Abs. 2 und 3 schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen ist die sichere Verwendung der Anlagen zu regeln, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsAnschließen der Druckregler,
    2. 2.Ziffer 2Einstellen und Betrieb der Anlage,
    3. 3.Ziffer 3Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden,
    4. 4.Ziffer 4Flaschenwechsel.
  5. (4)Absatz 4Die Unterweisung nach § 14 ASchG muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Abs. 2 und 3 insbesondere umfassen:Die Unterweisung nach Paragraph 14, ASchG muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Absatz 2 und 3 insbesondere umfassen:
    1. 1.Ziffer einsAnschließen der Druckregler,
    2. 2.Ziffer 2Einstellen und Betrieb der Anlage,
    3. 3.Ziffer 3Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden,
    4. 4.Ziffer 4Flaschenwechsel und Transport von Flaschen,
    5. 5.Ziffer 5Durchführung der Sichtkontrolle gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 ASchG.Durchführung der Sichtkontrolle gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, ASchG.

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