§ 8 AM-VO Wiederkehrende Prüfung

Arbeitsmittelverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    2. 2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
    3. 3.Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. 4.Ziffer 4Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
    5. 5.Ziffer 5Fahrzeughebebühnen,
    6. 6.Ziffer 6auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    7. 7.Ziffer 7kraftbetriebene Anpassrampen,
    8. 8.Ziffer 8Fahrtreppen, Fahrsteige,
    9. 97.Ziffer 97kraftbetriebene Türen und ToreAnpassrampen,
    10. 10.Ziffer 10Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    11. 11.Ziffer 11Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,
    12. 12.Ziffer 12Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
    13. 13.Ziffer 13Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
    14. 14.Ziffer 14selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, besteht,
    15. 15.Ziffer 15Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
    16. 16.Ziffer 16Arbeitskörbe,
    17. 17.Ziffer 17Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
    18. 18.Ziffer 18Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    19. 19.Ziffer 19mechanische Leitern,
    20. 20.Ziffer 20Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
    21. 21.Ziffer 21Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,
    22. 22.Ziffer 22Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
    23. 23.Ziffer 23Bolzensetzgeräte,
    24. 24.Ziffer 24fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    25. 25.Ziffer 25Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
    26. 26.Ziffer 26mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
    27. 27.Ziffer 27sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,
    28. 28.Ziffer 28Verteilermaste.
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)
    1. 9.Ziffer 9kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
    2. 10.Ziffer 10Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    3. 11.Ziffer 11Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, aufgrund Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
    4. 12.Ziffer 12Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
    5. 13.Ziffer 13Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
    6. 14.Ziffer 14selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, besteht,
    7. 15.Ziffer 15Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
    8. 16.Ziffer 16Arbeitskörbe,
    9. 17.Ziffer 17Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
    10. 18.Ziffer 18Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    11. 19.Ziffer 19mechanische Leitern,
    12. 20.Ziffer 20Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
    13. 21.Ziffer 21Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
    14. 22.Ziffer 22kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
    15. 23.Ziffer 23Bolzensetzgeräte,
    16. 24.Ziffer 24fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    17. 25.Ziffer 25Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
    18. 26.Ziffer 26mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
    19. 27.Ziffer 27sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,
    20. 28.Ziffer 28Verteilermaste.
  2. (2)Absatz 2Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
    2. 2.Ziffer 2Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
    3. 3.Ziffer 3Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
    4. 4.Ziffer 4bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. (3)Absatz 3Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Ziffer 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte JahrWenn wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Absatz 3, mindestens jedes vierte Jahr
    1. 1.Ziffer einseine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,eine Person nach Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen,
    2. 2.Ziffer 2dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 3 und Abs. 4 gilt auf Baustellen:
    1. 1.Ziffer einsFür die wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 Z 15, 24, 25, 26 und 27 sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen.
    2. 2.Ziffer 2Für die wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 Z 19 sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen.
  6. (5)Absatz 5Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.Absatz 4, ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Absatz eins, Ziffer 9, dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.
  7. (6)Absatz 6Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach Paragraph 9, ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
  8. (7)Absatz 7Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Stand vor dem 31.01.2010

In Kraft vom 10.08.2002 bis 31.01.2010
  1. (1)Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    2. 2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
    3. 3.Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. 4.Ziffer 4Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
    5. 5.Ziffer 5Fahrzeughebebühnen,
    6. 6.Ziffer 6auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    7. 7.Ziffer 7kraftbetriebene Anpassrampen,
    8. 8.Ziffer 8Fahrtreppen, Fahrsteige,
    9. 97.Ziffer 97kraftbetriebene Türen und ToreAnpassrampen,
    10. 10.Ziffer 10Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    11. 11.Ziffer 11Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,
    12. 12.Ziffer 12Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
    13. 13.Ziffer 13Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
    14. 14.Ziffer 14selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, besteht,
    15. 15.Ziffer 15Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
    16. 16.Ziffer 16Arbeitskörbe,
    17. 17.Ziffer 17Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
    18. 18.Ziffer 18Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    19. 19.Ziffer 19mechanische Leitern,
    20. 20.Ziffer 20Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
    21. 21.Ziffer 21Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,
    22. 22.Ziffer 22Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
    23. 23.Ziffer 23Bolzensetzgeräte,
    24. 24.Ziffer 24fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    25. 25.Ziffer 25Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
    26. 26.Ziffer 26mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
    27. 27.Ziffer 27sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,
    28. 28.Ziffer 28Verteilermaste.
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)
    1. 9.Ziffer 9kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
    2. 10.Ziffer 10Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    3. 11.Ziffer 11Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, aufgrund Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
    4. 12.Ziffer 12Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
    5. 13.Ziffer 13Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
    6. 14.Ziffer 14selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, besteht,
    7. 15.Ziffer 15Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
    8. 16.Ziffer 16Arbeitskörbe,
    9. 17.Ziffer 17Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
    10. 18.Ziffer 18Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    11. 19.Ziffer 19mechanische Leitern,
    12. 20.Ziffer 20Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
    13. 21.Ziffer 21Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
    14. 22.Ziffer 22kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
    15. 23.Ziffer 23Bolzensetzgeräte,
    16. 24.Ziffer 24fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    17. 25.Ziffer 25Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
    18. 26.Ziffer 26mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
    19. 27.Ziffer 27sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,
    20. 28.Ziffer 28Verteilermaste.
  2. (2)Absatz 2Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
    2. 2.Ziffer 2Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
    3. 3.Ziffer 3Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
    4. 4.Ziffer 4bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. (3)Absatz 3Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Ziffer 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte JahrWenn wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Absatz 3, mindestens jedes vierte Jahr
    1. 1.Ziffer einseine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,eine Person nach Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen,
    2. 2.Ziffer 2dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 3 und Abs. 4 gilt auf Baustellen:
    1. 1.Ziffer einsFür die wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 Z 15, 24, 25, 26 und 27 sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen.
    2. 2.Ziffer 2Für die wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 Z 19 sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen.
  6. (5)Absatz 5Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.Absatz 4, ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Absatz eins, Ziffer 9, dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.
  7. (6)Absatz 6Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach Paragraph 9, ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
  8. (7)Absatz 7Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten