§ 6 AM-VO Prüfpflichten

Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
    1. 1.Ziffer einsAbnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,
    2. 2.Ziffer 2Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,
    3. 3.Ziffer 3Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),
    4. 4.Ziffer 4Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei Aufzügen.
    5. 4.Ziffer 4Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, fallen.Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, fallen.
  2. (2)Absatz 2Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wennWerden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Absatz 2, auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
    2. 2.Ziffer 2die betroffenen ArbeitnehmerInnen über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.

Stand vor dem 31.01.2010

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.01.2010
  1. (1)Absatz einsArbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
    1. 1.Ziffer einsAbnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,
    2. 2.Ziffer 2Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,
    3. 3.Ziffer 3Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),
    4. 4.Ziffer 4Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei Aufzügen.
    5. 4.Ziffer 4Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, fallen.Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, fallen.
  2. (2)Absatz 2Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wennWerden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Absatz 2, auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
    2. 2.Ziffer 2die betroffenen ArbeitnehmerInnen über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.

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