§ 7 EWR-PtpG Beglaubigte Übersetzungen

EWR-Psychotherapiegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.2024

Alle Diplome, Nachweise und Bescheinigungen sind beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache einzureichen. Zu fremdsprachigen Diplomen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.2024

Alle Diplome, Nachweise und Bescheinigungen sind beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache einzureichen. Zu fremdsprachigen Diplomen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten