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Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb desder Europäischen WirtschaftsraumsUnion oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-VertragsstaatsAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und
1. | in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR- | |||||||||
2. | eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR- |
Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb desder Europäischen WirtschaftsraumsUnion oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-VertragsstaatsAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und
1. | in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR- | |||||||||
2. | eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR- |