§ 1 EWR-PtpG (weggefallen)

EWR-Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsQualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 Sitzung 368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.
§ 1 EWR-PtpG seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsQualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 Sitzung 368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.
§ 1 EWR-PtpG seit 31.12.2024 weggefallen.

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