§ 5 FahrRegVO Genehmigung des Registrierungssystems

Fahrgast-Registrierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2001 bis 31.12.9999

Genehmigung des Registrierungssystems

 

§ 5. Das System gemäß § 3 Abs. 1 ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen:

1.

Lesbarkeit:

Die Daten müssen in einem leicht lesbaren Format abgefasst sein.

2.

Verfügbarkeit:

Die vorgeschriebenen Daten müssen für die Behörden, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich oder mit der Abwicklung nach einem Seeunfall befasst sind, leicht verfügbar sein.

3.

Reibungslosigkeit:

Das System muss so konzipiert sein, dass für die Fahrgäste beim Ein- und Ausschiffen keine unnötigen Verzögerungen entstehen.

4.

Sicherheit:

Die Daten sind in geeigneter Weise gegen versehentliche oder widerrechtliche Vernichtung, gegen Verlust, gegen unbefugte Veränderung oder Weitergabe sowie gegen unbefugten Zugang zu schützen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2001 bis 31.12.9999

Genehmigung des Registrierungssystems

 

§ 5. Das System gemäß § 3 Abs. 1 ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen:

1.

Lesbarkeit:

Die Daten müssen in einem leicht lesbaren Format abgefasst sein.

2.

Verfügbarkeit:

Die vorgeschriebenen Daten müssen für die Behörden, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich oder mit der Abwicklung nach einem Seeunfall befasst sind, leicht verfügbar sein.

3.

Reibungslosigkeit:

Das System muss so konzipiert sein, dass für die Fahrgäste beim Ein- und Ausschiffen keine unnötigen Verzögerungen entstehen.

4.

Sicherheit:

Die Daten sind in geeigneter Weise gegen versehentliche oder widerrechtliche Vernichtung, gegen Verlust, gegen unbefugte Veränderung oder Weitergabe sowie gegen unbefugten Zugang zu schützen.

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