§ 4 FahrRegVO Verpflichtungen des Kapitäns

Fahrgast-Registrierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2001 bis 31.12.9999

Verpflichtungen des Kapitäns

 

§ 4. Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß § 1 stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2001 bis 31.12.9999

Verpflichtungen des Kapitäns

 

§ 4. Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß § 1 stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet.

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