§ 2 KirchbG

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.1939 bis 31.12.9999

Kirchenbeiträge können von den im § 1 dieser Verordnung bezeichneten kirchlichen Stellen nur für ihren gesamten Bereich festgesetzt und erhoben werden. Die Festsetzung und Erhebung von Kirchenbeiträgen für einzelne Pfarrverbände, beziehungsweise Kirchengemeinden ist daher unzulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.1939 bis 31.12.9999

Kirchenbeiträge können von den im § 1 dieser Verordnung bezeichneten kirchlichen Stellen nur für ihren gesamten Bereich festgesetzt und erhoben werden. Die Festsetzung und Erhebung von Kirchenbeiträgen für einzelne Pfarrverbände, beziehungsweise Kirchengemeinden ist daher unzulässig.

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