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Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des § 1 des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt:
1. | für die katholische Kirche die Diözesanordinariate (Apostolische Administraturen, ... (Anm.: gegenstandslos)); | |||||||||
2. | für die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) der evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. in Wien; | |||||||||
3. | für die altkatholische Kirche der Synodalrat der altkatholischen Kirchen Österreichs. |
Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des § 1 des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt:
1. | für die katholische Kirche die Diözesanordinariate (Apostolische Administraturen, ... (Anm.: gegenstandslos)); | |||||||||
2. | für die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) der evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. in Wien; | |||||||||
3. | für die altkatholische Kirche der Synodalrat der altkatholischen Kirchen Österreichs. |