§ 1 KirchbG

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.1939 bis 31.12.9999

Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des § 1 des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt:

1.

für die katholische Kirche die Diözesanordinariate (Apostolische Administraturen, ... (Anm.: gegenstandslos));

2.

für die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) der evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. in Wien;

3.

für die altkatholische Kirche der Synodalrat der altkatholischen Kirchen Österreichs.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.1939 bis 31.12.9999

Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des § 1 des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt:

1.

für die katholische Kirche die Diözesanordinariate (Apostolische Administraturen, ... (Anm.: gegenstandslos));

2.

für die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) der evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. in Wien;

3.

für die altkatholische Kirche der Synodalrat der altkatholischen Kirchen Österreichs.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten