§ 4 VO Erhebungsmerkmale

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs sind zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsdie in Rechnung gestellten Preise samt Steuern und sonstigen Abgaben und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale jener Waren und Dienstleistungen, welche in die im Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes angeführten Kategorien fallen;die in Rechnung gestellten Preise samt Steuern und sonstigen Abgaben und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale jener Waren und Dienstleistungen, welche in die im Anhang römisch eins a der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes angeführten Kategorien fallen;
    2. 2.Ziffer 2für den nationalen VPI darüber hinaus Preise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs:
      1. a)Litera adie Kosten für Eigentumswohnungen (Rückzahlungen, Annuitäten und Anzahlungen);
      2. b)Litera bKraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);
      3. c)Litera cdie Einsätze bei den Glücksspielen;
      4. d)Litera ddie Kosten von Übernachtungen im Ausland;
      5. e)Litera edie Prämien für Eigenheimbündelversicherungen;
    3. 3.Ziffer 3die produktspezifischen Anteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit.
  2. (2)Absatz 2Tarifmäßig gemäß Abs. 1 Z 3 ist im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherpreisindex zu verstehen.Tarifmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherpreisindex zu verstehen.
  3. (1)Absatz einsEs sind für die im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben:Es sind für die im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsdie Kaufpreise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale;
    2. 2.Ziffer 2bei Erhebungen mittels Scannerdaten die auf Artikel-Ebene erzielten Wochenumsätze und Wochenmengen oder nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten Tagesumsätze und Tagesmengen
    3. 3.Ziffer 3die monatlichen produktspezifischen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit;
    4. 4.Ziffer 4die jährlichen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, die direkt bei Unternehmen erhoben werden, auf Produkt- bzw. Warengruppenebene am Gesamtumsatz der statistischen Einheit; bei Erhebungen mittels Scannerdaten kann nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten die Übermittlung der jährlichen Umsatzanteile für das gesamte Warensortiment je Warengruppe entfallen, wenn die wöchentliche Übermittlung der Tages- bzw. Wochenumsätze gemäß Z 2 das gesamte Warensortiment umfasst.die jährlichen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, die direkt bei Unternehmen erhoben werden, auf Produkt- bzw. Warengruppenebene am Gesamtumsatz der statistischen Einheit; bei Erhebungen mittels Scannerdaten kann nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten die Übermittlung der jährlichen Umsatzanteile für das gesamte Warensortiment je Warengruppe entfallen, wenn die wöchentliche Übermittlung der Tages- bzw. Wochenumsätze gemäß Ziffer 2, das gesamte Warensortiment umfasst.
  4. (2)Absatz 2Für den nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs zu erheben:Für den nationalen VPI (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs zu erheben:
    1. 1.Ziffer eins die Rundfunkgebühren;
    2. 2.Ziffer 2Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);
    3. 3.Ziffer 3die Einsätze bei den Glücksspielen;
    4. 4.Ziffer 4die Kaufpreise für Übernachtungen im Ausland;
    5. 5.Ziffer 5die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen.
  5. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und WohnungsstatistikWohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.Die gemäß Absatz eins, und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und WohnungsstatistikWohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.
  6. (4)Absatz 4Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten:Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsden EAN/GTIN bzw. firmenintern modifizierten EAN/GTIN sowie zusätzlich den firmeninternen Artikelcode, soweit vorhanden; mindestens einmal jährlich und bei Änderungen übermitteln die zur Lieferung verpflichteten statistischen Einheiten ihr intern verwendetes Artikelklassifikationssystem, welches alle Gruppencodes und -namen sowie alle Hierarchieebenen enthält, sofern dies nicht bereits in den wöchentlichen Datenlieferungen enthalten ist.
    2. 2.Ziffer 2die Artikelbezeichnung bzw. -beschreibung;
    3. 3.Ziffer 3die Inhaltsmenge und Einheit;
    4. 4.Ziffer 4den Klassifikationscode und -namen der artikelzugehörigen Warengruppe, so detailliert wie verfügbar;
    5. 5.Ziffer 5die Absatzmenge und den Umsatzwert;
    6. 6.Ziffer 6die Datumsangabe bzw. Datumsangaben, die einen Zeitraum definieren, auf den sich die Umsatz- und Absatzkennzahlen des Artikels beziehen, wobei eine Kalenderwoche der längste Zeitraum ist und eine genaue Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss;
    7. 7.Ziffer 7die Postleitzahl, auf die sich die örtliche Einheit bezieht.
  7. (5)Absatz 5Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.
  8. (6)Absatz 6Die Bundesanstalt hat den Scannerdaten übermittelnden statistischen Einheiten jeweils bis spätestens 31. Oktober mitzuteilen, welche Warengruppen in den Scannerdatenlieferungen ab dem 1. Dezember des laufenden Jahres bis 31. Dezember des Folgejahres erfasst sein sollen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.08.2003 bis 30.11.2019
  1. (1)Absatz einsEs sind zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsdie in Rechnung gestellten Preise samt Steuern und sonstigen Abgaben und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale jener Waren und Dienstleistungen, welche in die im Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes angeführten Kategorien fallen;die in Rechnung gestellten Preise samt Steuern und sonstigen Abgaben und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale jener Waren und Dienstleistungen, welche in die im Anhang römisch eins a der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes angeführten Kategorien fallen;
    2. 2.Ziffer 2für den nationalen VPI darüber hinaus Preise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs:
      1. a)Litera adie Kosten für Eigentumswohnungen (Rückzahlungen, Annuitäten und Anzahlungen);
      2. b)Litera bKraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);
      3. c)Litera cdie Einsätze bei den Glücksspielen;
      4. d)Litera ddie Kosten von Übernachtungen im Ausland;
      5. e)Litera edie Prämien für Eigenheimbündelversicherungen;
    3. 3.Ziffer 3die produktspezifischen Anteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit.
  2. (2)Absatz 2Tarifmäßig gemäß Abs. 1 Z 3 ist im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherpreisindex zu verstehen.Tarifmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherpreisindex zu verstehen.
  3. (1)Absatz einsEs sind für die im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben:Es sind für die im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsdie Kaufpreise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale;
    2. 2.Ziffer 2bei Erhebungen mittels Scannerdaten die auf Artikel-Ebene erzielten Wochenumsätze und Wochenmengen oder nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten Tagesumsätze und Tagesmengen
    3. 3.Ziffer 3die monatlichen produktspezifischen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit;
    4. 4.Ziffer 4die jährlichen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, die direkt bei Unternehmen erhoben werden, auf Produkt- bzw. Warengruppenebene am Gesamtumsatz der statistischen Einheit; bei Erhebungen mittels Scannerdaten kann nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten die Übermittlung der jährlichen Umsatzanteile für das gesamte Warensortiment je Warengruppe entfallen, wenn die wöchentliche Übermittlung der Tages- bzw. Wochenumsätze gemäß Z 2 das gesamte Warensortiment umfasst.die jährlichen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, die direkt bei Unternehmen erhoben werden, auf Produkt- bzw. Warengruppenebene am Gesamtumsatz der statistischen Einheit; bei Erhebungen mittels Scannerdaten kann nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten die Übermittlung der jährlichen Umsatzanteile für das gesamte Warensortiment je Warengruppe entfallen, wenn die wöchentliche Übermittlung der Tages- bzw. Wochenumsätze gemäß Ziffer 2, das gesamte Warensortiment umfasst.
  4. (2)Absatz 2Für den nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs zu erheben:Für den nationalen VPI (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs zu erheben:
    1. 1.Ziffer eins die Rundfunkgebühren;
    2. 2.Ziffer 2Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);
    3. 3.Ziffer 3die Einsätze bei den Glücksspielen;
    4. 4.Ziffer 4die Kaufpreise für Übernachtungen im Ausland;
    5. 5.Ziffer 5die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen.
  5. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und WohnungsstatistikWohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.Die gemäß Absatz eins, und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und WohnungsstatistikWohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.
  6. (4)Absatz 4Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten:Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsden EAN/GTIN bzw. firmenintern modifizierten EAN/GTIN sowie zusätzlich den firmeninternen Artikelcode, soweit vorhanden; mindestens einmal jährlich und bei Änderungen übermitteln die zur Lieferung verpflichteten statistischen Einheiten ihr intern verwendetes Artikelklassifikationssystem, welches alle Gruppencodes und -namen sowie alle Hierarchieebenen enthält, sofern dies nicht bereits in den wöchentlichen Datenlieferungen enthalten ist.
    2. 2.Ziffer 2die Artikelbezeichnung bzw. -beschreibung;
    3. 3.Ziffer 3die Inhaltsmenge und Einheit;
    4. 4.Ziffer 4den Klassifikationscode und -namen der artikelzugehörigen Warengruppe, so detailliert wie verfügbar;
    5. 5.Ziffer 5die Absatzmenge und den Umsatzwert;
    6. 6.Ziffer 6die Datumsangabe bzw. Datumsangaben, die einen Zeitraum definieren, auf den sich die Umsatz- und Absatzkennzahlen des Artikels beziehen, wobei eine Kalenderwoche der längste Zeitraum ist und eine genaue Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss;
    7. 7.Ziffer 7die Postleitzahl, auf die sich die örtliche Einheit bezieht.
  7. (5)Absatz 5Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.
  8. (6)Absatz 6Die Bundesanstalt hat den Scannerdaten übermittelnden statistischen Einheiten jeweils bis spätestens 31. Oktober mitzuteilen, welche Warengruppen in den Scannerdatenlieferungen ab dem 1. Dezember des laufenden Jahres bis 31. Dezember des Folgejahres erfasst sein sollen.

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