§ 4 VO

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Es sind für die im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben:

1.

die in Rechnung gestellten Preise samt Steuern und sonstigen AbgabenKaufpreise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale jener Waren und Dienstleistungen, welche in die im Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes angeführten Kategorien fallen;

2.

für den nationalen VPI darüber hinaus Preisebei Erhebungen mittels Scannerdaten die auf Artikel-Ebene erzielten Wochenumsätze und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs:Wochenmengen oder nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten Tagesumsätze und Tagesmengen

a) die Kosten für Eigentumswohnungen (Rückzahlungen, Annuitäten und Anzahlungen);
b) Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);
c) die Einsätze bei den Glücksspielen;
d) die Kosten von Übernachtungen im Ausland;
e) die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen;

3.

die monatlichen produktspezifischen AnteileUmsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit.;

4.

die jährlichen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, die direkt bei Unternehmen erhoben werden, auf Produkt- bzw. Warengruppenebene am Gesamtumsatz der statistischen Einheit; bei Erhebungen mittels Scannerdaten kann nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten die Übermittlung der jährlichen Umsatzanteile für das gesamte Warensortiment je Warengruppe entfallen, wenn die wöchentliche Übermittlung der Tages- bzw. Wochenumsätze gemäß Z 2 das gesamte Warensortiment umfasst.

(2) Tarifmäßig gemäß Abs. 1 Z 3 ist im SinneFür den nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 mit DurchführungsbestimmungenWarenkorbs zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherpreisindex zu verstehen.erheben:

1.

die Rundfunkgebühren;

2.

Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);

3.

die Einsätze bei den Glücksspielen;

4.

die Kaufpreise für Übernachtungen im Ausland;

5.

die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und WohnungsstatistikWohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.

(4) Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten:

1.

den EAN/GTIN bzw. firmenintern modifizierten EAN/GTIN sowie zusätzlich den firmeninternen Artikelcode, soweit vorhanden; mindestens einmal jährlich und bei Änderungen übermitteln die zur Lieferung verpflichteten statistischen Einheiten ihr intern verwendetes Artikelklassifikationssystem, welches alle Gruppencodes und -namen sowie alle Hierarchieebenen enthält, sofern dies nicht bereits in den wöchentlichen Datenlieferungen enthalten ist.

2.

die Artikelbezeichnung bzw. -beschreibung;

3.

die Inhaltsmenge und Einheit;

4.

den Klassifikationscode und -namen der artikelzugehörigen Warengruppe, so detailliert wie verfügbar;

5.

die Absatzmenge und den Umsatzwert;

6.

die Datumsangabe bzw. Datumsangaben, die einen Zeitraum definieren, auf den sich die Umsatz- und Absatzkennzahlen des Artikels beziehen, wobei eine Kalenderwoche der längste Zeitraum ist und eine genaue Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss;

7.

die Postleitzahl, auf die sich die örtliche Einheit bezieht.

(5) Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.

(6) Die Bundesanstalt hat den Scannerdaten übermittelnden statistischen Einheiten jeweils bis spätestens 31. Oktober mitzuteilen, welche Warengruppen in den Scannerdatenlieferungen ab dem 1. Dezember des laufenden Jahres bis 31. Dezember des Folgejahres erfasst sein sollen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.08.2003 bis 30.11.2019

(1) Es sind für die im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben:

1.

die in Rechnung gestellten Preise samt Steuern und sonstigen AbgabenKaufpreise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale jener Waren und Dienstleistungen, welche in die im Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes angeführten Kategorien fallen;

2.

für den nationalen VPI darüber hinaus Preisebei Erhebungen mittels Scannerdaten die auf Artikel-Ebene erzielten Wochenumsätze und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs:Wochenmengen oder nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten Tagesumsätze und Tagesmengen

a) die Kosten für Eigentumswohnungen (Rückzahlungen, Annuitäten und Anzahlungen);
b) Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);
c) die Einsätze bei den Glücksspielen;
d) die Kosten von Übernachtungen im Ausland;
e) die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen;

3.

die monatlichen produktspezifischen AnteileUmsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit.;

4.

die jährlichen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, die direkt bei Unternehmen erhoben werden, auf Produkt- bzw. Warengruppenebene am Gesamtumsatz der statistischen Einheit; bei Erhebungen mittels Scannerdaten kann nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten die Übermittlung der jährlichen Umsatzanteile für das gesamte Warensortiment je Warengruppe entfallen, wenn die wöchentliche Übermittlung der Tages- bzw. Wochenumsätze gemäß Z 2 das gesamte Warensortiment umfasst.

(2) Tarifmäßig gemäß Abs. 1 Z 3 ist im SinneFür den nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 mit DurchführungsbestimmungenWarenkorbs zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherpreisindex zu verstehen.erheben:

1.

die Rundfunkgebühren;

2.

Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);

3.

die Einsätze bei den Glücksspielen;

4.

die Kaufpreise für Übernachtungen im Ausland;

5.

die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und WohnungsstatistikWohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.

(4) Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten:

1.

den EAN/GTIN bzw. firmenintern modifizierten EAN/GTIN sowie zusätzlich den firmeninternen Artikelcode, soweit vorhanden; mindestens einmal jährlich und bei Änderungen übermitteln die zur Lieferung verpflichteten statistischen Einheiten ihr intern verwendetes Artikelklassifikationssystem, welches alle Gruppencodes und -namen sowie alle Hierarchieebenen enthält, sofern dies nicht bereits in den wöchentlichen Datenlieferungen enthalten ist.

2.

die Artikelbezeichnung bzw. -beschreibung;

3.

die Inhaltsmenge und Einheit;

4.

den Klassifikationscode und -namen der artikelzugehörigen Warengruppe, so detailliert wie verfügbar;

5.

die Absatzmenge und den Umsatzwert;

6.

die Datumsangabe bzw. Datumsangaben, die einen Zeitraum definieren, auf den sich die Umsatz- und Absatzkennzahlen des Artikels beziehen, wobei eine Kalenderwoche der längste Zeitraum ist und eine genaue Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss;

7.

die Postleitzahl, auf die sich die örtliche Einheit bezieht.

(5) Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.

(6) Die Bundesanstalt hat den Scannerdaten übermittelnden statistischen Einheiten jeweils bis spätestens 31. Oktober mitzuteilen, welche Warengruppen in den Scannerdatenlieferungen ab dem 1. Dezember des laufenden Jahres bis 31. Dezember des Folgejahres erfasst sein sollen.

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