§ 2 VO Periodizität, Erhebungszeitraum

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den zwischen dem 6. und 12. des Monats, im Dezember den zwischen dem 2. und 8.,
    1. 1.Ziffer einszwischen dem 6. und 12. des Monats und
    2. 2.Ziffer 2im Dezember zwischen dem 2. und 8.
    liegenden Mittwoch einschließt (erste Erhebungswoche), durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 701/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex sind die Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (zB Energieprodukte, Obst und Gemüse), zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den zwischen dem 20. und 26. des Monats, im Dezember den zwischen dem 16. und 22., liegenden Mittwoch einschließt, zu erheben.
  3. (2)Absatz 2Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (insbesondere Energieprodukte sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den
    1. 1.Ziffer einszwischen dem 20. und 26. des Monats und
    2. 2.Ziffer 2im Dezember zwischen dem 9. und 16.
    liegenden Mittwoch einschließt (zweite Erhebungswoche), zu erheben.
  4. (3)Absatz 3Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu enthalten.Die Übermittlung von Scannerdaten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu enthalten.
  5. (4)Absatz 4Die Erhebungen der Umsatzanteile
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 4 Abs. 1 Z 3 erfolgen monatlich undgemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, erfolgen monatlich und
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 jährlich.gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, jährlich.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 29.09.2007 bis 30.11.2019
  1. (1)Absatz einsDie Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den zwischen dem 6. und 12. des Monats, im Dezember den zwischen dem 2. und 8.,
    1. 1.Ziffer einszwischen dem 6. und 12. des Monats und
    2. 2.Ziffer 2im Dezember zwischen dem 2. und 8.
    liegenden Mittwoch einschließt (erste Erhebungswoche), durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 701/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex sind die Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (zB Energieprodukte, Obst und Gemüse), zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den zwischen dem 20. und 26. des Monats, im Dezember den zwischen dem 16. und 22., liegenden Mittwoch einschließt, zu erheben.
  3. (2)Absatz 2Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (insbesondere Energieprodukte sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den
    1. 1.Ziffer einszwischen dem 20. und 26. des Monats und
    2. 2.Ziffer 2im Dezember zwischen dem 9. und 16.
    liegenden Mittwoch einschließt (zweite Erhebungswoche), zu erheben.
  4. (3)Absatz 3Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu enthalten.Die Übermittlung von Scannerdaten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu enthalten.
  5. (4)Absatz 4Die Erhebungen der Umsatzanteile
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 4 Abs. 1 Z 3 erfolgen monatlich undgemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, erfolgen monatlich und
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 jährlich.gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, jährlich.

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