§ 40 EU-PolKG

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Sachen im Schengener Informationssystem zur Fahndung auszuschreiben, wenn sie entweder zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.
  2. (2)Absatz 2Folgende Sachen können gemäß Abs. 1 ausgeschrieben werden:Folgende Sachen können gemäß Absatz eins, ausgeschrieben werden:
    1. 1.Ziffer einsKraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;
    2. 2.Ziffer 2Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container;
    3. 3.Ziffer 3Schusswaffen;
    4. 4.Ziffer 4gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;
    5. 5.Ziffer 5gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgefüllte Identitätsdokumente wie insbesondere Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;
    6. 6.Ziffer 6gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen;
    7. 7.Ziffer 7Banknoten (Registriergeld);
    8. 8.Ziffer 8gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.
  3. (31)Absatz 3einsErgibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 33 Abs. 2 Z 1 zulässig. Liegtliegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren. Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung nach Artikel 38, der SIS-VO Polizei und Justiz von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig. Liegtliegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des Paragraph 110, Absatz 3, StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren. Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.
  4. (42)Absatz 42Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Daten zu Sachen gemäß Absfür Zwecke des Art. 2 Z 1, 245 der SIS-VO Polizei und 6 mitJustiz auf Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 37 ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 verarbeitet werden, zu vergleichenzuzugreifen.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Daten zu Sachen gemäß Absatz 2für Zwecke des Artikel 45, Ziffer eins,, 2der SIS-VO Polizei und 6 mitJustiz auf Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (Paragraphen 37, ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, KFG 1967 verarbeitet werden, zu vergleichenzuzugreifen.

Stand vor dem 06.03.2023

In Kraft vom 01.08.2016 bis 06.03.2023
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Sachen im Schengener Informationssystem zur Fahndung auszuschreiben, wenn sie entweder zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.
  2. (2)Absatz 2Folgende Sachen können gemäß Abs. 1 ausgeschrieben werden:Folgende Sachen können gemäß Absatz eins, ausgeschrieben werden:
    1. 1.Ziffer einsKraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;
    2. 2.Ziffer 2Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container;
    3. 3.Ziffer 3Schusswaffen;
    4. 4.Ziffer 4gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;
    5. 5.Ziffer 5gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgefüllte Identitätsdokumente wie insbesondere Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;
    6. 6.Ziffer 6gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen;
    7. 7.Ziffer 7Banknoten (Registriergeld);
    8. 8.Ziffer 8gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.
  3. (31)Absatz 3einsErgibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 33 Abs. 2 Z 1 zulässig. Liegtliegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren. Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung nach Artikel 38, der SIS-VO Polizei und Justiz von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig. Liegtliegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des Paragraph 110, Absatz 3, StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren. Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.
  4. (42)Absatz 42Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Daten zu Sachen gemäß Absfür Zwecke des Art. 2 Z 1, 245 der SIS-VO Polizei und 6 mitJustiz auf Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 37 ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 verarbeitet werden, zu vergleichenzuzugreifen.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Daten zu Sachen gemäß Absatz 2für Zwecke des Artikel 45, Ziffer eins,, 2der SIS-VO Polizei und 6 mitJustiz auf Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (Paragraphen 37, ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, KFG 1967 verarbeitet werden, zu vergleichenzuzugreifen.

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