§ 40 EU-PolKG

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2023 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Sachen im Schengener Informationssystem zur Fahndung auszuschreiben, wenn sie entweder zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.

(2) Folgende Sachen können gemäß Abs. 1 ausgeschrieben werden:

1.

Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;

2.

Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container;

3.

Schusswaffen;

4.

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;

5.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgefüllte Identitätsdokumente wie insbesondere Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;

6.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen;

7.

Banknoten (Registriergeld);

8.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.

(3) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 33 Abs. 2 Z 1 zulässig. Liegtliegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren. Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.

(42) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Daten zu Sachen gemäß Absfür Zwecke des Art. 2 Z 1, 245 der SIS-VO Polizei und 6 mitJustiz auf Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 37 ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 verarbeitet werden, zu vergleichenzuzugreifen.

Stand vor dem 06.03.2023

In Kraft vom 01.08.2016 bis 06.03.2023

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Sachen im Schengener Informationssystem zur Fahndung auszuschreiben, wenn sie entweder zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.

(2) Folgende Sachen können gemäß Abs. 1 ausgeschrieben werden:

1.

Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;

2.

Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container;

3.

Schusswaffen;

4.

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;

5.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgefüllte Identitätsdokumente wie insbesondere Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;

6.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen;

7.

Banknoten (Registriergeld);

8.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.

(3) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 33 Abs. 2 Z 1 zulässig. Liegtliegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren. Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.

(42) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Daten zu Sachen gemäß Absfür Zwecke des Art. 2 Z 1, 245 der SIS-VO Polizei und 6 mitJustiz auf Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 37 ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 verarbeitet werden, zu vergleichenzuzugreifen.

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