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(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Sachen im Schengener Informationssystem zur Fahndung auszuschreiben, wenn sie entweder zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.
(2) Folgende Sachen können gemäß Abs. 1 ausgeschrieben werden:
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(3) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 33 Abs. 2 Z 1 zulässig. Liegtliegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren. Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.
(42) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Daten zu Sachen gemäß Absfür Zwecke des Art. 2 Z 1, 245 der SIS-VO Polizei und 6 mitJustiz auf Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 37 ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 verarbeitet werden, zu vergleichenzuzugreifen.
(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Sachen im Schengener Informationssystem zur Fahndung auszuschreiben, wenn sie entweder zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.
(2) Folgende Sachen können gemäß Abs. 1 ausgeschrieben werden:
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(3) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 33 Abs. 2 Z 1 zulässig. Liegtliegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren. Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.
(42) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Daten zu Sachen gemäß Absfür Zwecke des Art. 2 Z 1, 245 der SIS-VO Polizei und 6 mitJustiz auf Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 37 ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 verarbeitet werden, zu vergleichenzuzugreifen.