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(1) Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.
(3) Erfolgt der Austausch von Zusatzinformationen automationsunterstützt, sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden. Sie sind jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen.
(4) § 33 Abs. 8 gilt auch für Zusatzinformationen.
(1) Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.
(3) Erfolgt der Austausch von Zusatzinformationen automationsunterstützt, sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden. Sie sind jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen.
(4) § 33 Abs. 8 gilt auch für Zusatzinformationen.