§ 34 EU-PolKG Zusatzinformationen

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.
  2. (2)Absatz 2Soweit Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten Zusatzinformationen zu Ausschreibungen der Sicherheitsbehörden benötigen, werden diese vom Sirene-Büro auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 erteilt.Soweit Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten Zusatzinformationen zu Ausschreibungen der Sicherheitsbehörden benötigen, werden diese vom Sirene-Büro auf Grund der Unterlagen gemäß Absatz eins, erteilt.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt der Austausch von Zusatzinformationen automationsunterstützt, sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden. Sie sind jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen.
  4. (4)Absatz 4§ 33 Abs. 8 gilt auch für Zusatzinformationen.Paragraph 33, Absatz 8, gilt auch für Zusatzinformationen.
§ 34.Paragraph 34,

Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.

Stand vor dem 06.03.2023

In Kraft vom 09.04.2013 bis 06.03.2023
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.
  2. (2)Absatz 2Soweit Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten Zusatzinformationen zu Ausschreibungen der Sicherheitsbehörden benötigen, werden diese vom Sirene-Büro auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 erteilt.Soweit Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten Zusatzinformationen zu Ausschreibungen der Sicherheitsbehörden benötigen, werden diese vom Sirene-Büro auf Grund der Unterlagen gemäß Absatz eins, erteilt.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt der Austausch von Zusatzinformationen automationsunterstützt, sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden. Sie sind jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen.
  4. (4)Absatz 4§ 33 Abs. 8 gilt auch für Zusatzinformationen.Paragraph 33, Absatz 8, gilt auch für Zusatzinformationen.
§ 34.Paragraph 34,

Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.

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