§ 29 EU-PolKG Befugnisse auf fremdem Hoheitsgebiet

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO kommen in den Fällen des § 28 im Zuge ihres Einsatzes dieselben Befugnisse und Verantwortlichkeiten zu wie österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, wie österreichische Beamte behandelt.Den Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Artikel 2, Ziffer 15, der Frontex-VO kommen in den Fällen des Paragraph 28, im Zuge ihres Einsatzes dieselben Befugnisse und Verantwortlichkeiten zu wie österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, wie österreichische Beamte behandelt.
  2. (2)Absatz 2Die Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO sind berechtigt,Die Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Artikel 2, Ziffer 15, der Frontex-VO sind berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsihre Uniform zu tragen;
    2. 2.Ziffer 2ihre Dienstwaffen, Munition sowie sonstige Ausrüstungsgegenstände mitzuführen, es sei denn, die Sicherheitsbehörde verfügt im Einzelfall anderes;
    3. 3.Ziffer 3mit einem gültigen mit Lichtbild und Unterschrift versehenen Dienstausweis nach Österreich einzureisen und sich so lange aufzuhalten, wie es für die Durchführung des Einsatzes notwendig ist;
    4. 4.Ziffer 4beim grenzüberschreitenden Einsatz Dienstkraftfahrzeuge zu benutzen;
    5. 5.Ziffer 5die notwendigen technischen Mittel zu verwenden, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt auch für die Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Einsatzübungen.Absatz 2, gilt auch für die Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Einsatzübungen.
  4. (4)Absatz 4Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der österreichischen Sicherheitsbehörden gleichgestellt.
  5. (5)Absatz 5Die österreichischen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihre Uniformen, Dienstwaffen, Munition, sonstige Zwangsmittel, Transportmittel und sonstige für den Einsatz notwendige Ausrüstungsgegenstände zu dem Einsatz, zu dem sie zur Unterstützung entsandt wurden, mitzunehmen, sofern dies nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates zulässig ist und bindendes Völkerrecht dem nicht entgegen steht.

Stand vor dem 14.11.2020

In Kraft vom 01.01.2010 bis 14.11.2020
  1. (1)Absatz einsDen Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO kommen in den Fällen des § 28 im Zuge ihres Einsatzes dieselben Befugnisse und Verantwortlichkeiten zu wie österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, wie österreichische Beamte behandelt.Den Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Artikel 2, Ziffer 15, der Frontex-VO kommen in den Fällen des Paragraph 28, im Zuge ihres Einsatzes dieselben Befugnisse und Verantwortlichkeiten zu wie österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, wie österreichische Beamte behandelt.
  2. (2)Absatz 2Die Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO sind berechtigt,Die Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Artikel 2, Ziffer 15, der Frontex-VO sind berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsihre Uniform zu tragen;
    2. 2.Ziffer 2ihre Dienstwaffen, Munition sowie sonstige Ausrüstungsgegenstände mitzuführen, es sei denn, die Sicherheitsbehörde verfügt im Einzelfall anderes;
    3. 3.Ziffer 3mit einem gültigen mit Lichtbild und Unterschrift versehenen Dienstausweis nach Österreich einzureisen und sich so lange aufzuhalten, wie es für die Durchführung des Einsatzes notwendig ist;
    4. 4.Ziffer 4beim grenzüberschreitenden Einsatz Dienstkraftfahrzeuge zu benutzen;
    5. 5.Ziffer 5die notwendigen technischen Mittel zu verwenden, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt auch für die Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Einsatzübungen.Absatz 2, gilt auch für die Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Einsatzübungen.
  4. (4)Absatz 4Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der österreichischen Sicherheitsbehörden gleichgestellt.
  5. (5)Absatz 5Die österreichischen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihre Uniformen, Dienstwaffen, Munition, sonstige Zwangsmittel, Transportmittel und sonstige für den Einsatz notwendige Ausrüstungsgegenstände zu dem Einsatz, zu dem sie zur Unterstützung entsandt wurden, mitzunehmen, sofern dies nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates zulässig ist und bindendes Völkerrecht dem nicht entgegen steht.

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