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Legende:
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(2) Unter den in Absseit 27.07.2017 weggefallen. 1 genannten Voraussetzungen dürfen von der Nationalen Europol-Stelle sowie von den Verbindungsbeamten weiters folgende Daten im Europol Informationssystem verarbeitet werden:
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(3) Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten haben Änderungen, Richtigstellungen und Löschungen von Daten ausschließlich hinsichtlich jener Daten durchzuführen, die von ihnen eingegeben worden sind.
(4) Liegen Anhaltspunkte vor, wonach eingegebene Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeitet worden sind oder sein könnten, haben die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten unverzüglich jene Stelle darüber zu informieren, die die Daten eingegeben hat.
(5) Sind im Europol-Informationssystem bereits Daten gemäß Abs. 2 zu einer Person gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten nach Abs. 2 zulässig; stehen die einzugebenden Daten allerdings in Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die Nationale Europol-Stelle mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen.
(6) Beabsichtigt die Nationale Europol-Stelle eines Mitgliedstaates die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 insgesamt zu löschen und hat die österreichische Nationale Europol-Stelle zu dieser Person Daten gemäß Abs. 2 eingegeben, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung und das Recht zur Änderung, Ergänzung, Richtigstellung und Löschung hinsichtlich Daten gemäß Abs. 1 auf die österreichische Nationale Europol-Stelle über, wenn sie als nächste Daten nach Abs. 2 zu dieser Person eingegeben hat.
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(2) Unter den in Absseit 27.07.2017 weggefallen. 1 genannten Voraussetzungen dürfen von der Nationalen Europol-Stelle sowie von den Verbindungsbeamten weiters folgende Daten im Europol Informationssystem verarbeitet werden:
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(3) Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten haben Änderungen, Richtigstellungen und Löschungen von Daten ausschließlich hinsichtlich jener Daten durchzuführen, die von ihnen eingegeben worden sind.
(4) Liegen Anhaltspunkte vor, wonach eingegebene Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeitet worden sind oder sein könnten, haben die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten unverzüglich jene Stelle darüber zu informieren, die die Daten eingegeben hat.
(5) Sind im Europol-Informationssystem bereits Daten gemäß Abs. 2 zu einer Person gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten nach Abs. 2 zulässig; stehen die einzugebenden Daten allerdings in Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die Nationale Europol-Stelle mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen.
(6) Beabsichtigt die Nationale Europol-Stelle eines Mitgliedstaates die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 insgesamt zu löschen und hat die österreichische Nationale Europol-Stelle zu dieser Person Daten gemäß Abs. 2 eingegeben, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung und das Recht zur Änderung, Ergänzung, Richtigstellung und Löschung hinsichtlich Daten gemäß Abs. 1 auf die österreichische Nationale Europol-Stelle über, wenn sie als nächste Daten nach Abs. 2 zu dieser Person eingegeben hat.