§ 9 EU-PolKG (weggefallen)

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten sind ermächtigt, zu Personen, die wegen einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verurteilt worden sind oder einer solchen Straftat verdächtigt werden oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie derartige Straftaten begehen werden, folgende Daten im Europol-Informationssystem zu verarbeiten, soweit dies im Einzelfall und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum und Geburtsort;
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit;
    4. 4.Ziffer 4Geschlecht;
    5. 5.Ziffer 5Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;
    6. 6.Ziffer 6Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten;
    7. 7.Ziffer 7soweit erforderlich andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale wie daktyloskopische Daten und dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene DNA-Profile.
  2. (2)Absatz 2Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dürfen von der Nationalen Europol-Stelle sowie von den Verbindungsbeamten weiters folgende Daten im Europol Informationssystem verarbeitet werden:Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen dürfen von der Nationalen Europol-Stelle sowie von den Verbindungsbeamten weiters folgende Daten im Europol Informationssystem verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsVerurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, für die Europol zuständig ist;
    2. 2.Ziffer 2Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlungen sowie vermutete oder festgestellte Tatzeiten, Tatorte und Vorgehensweisen;
    3. 3.Ziffer 3Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten;
    4. 4.Ziffer 4Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;
    5. 5.Ziffer 5Informationen zu juristischen Personen;
    6. 6.Ziffer 6die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen;
    7. 7.Ziffer 7Eingabestelle.
    Diese Daten dürfen auch verarbeitet werden, wenn noch kein Personenbezug besteht.
  3. (3)Absatz 3Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten haben Änderungen, Richtigstellungen und Löschungen von Daten ausschließlich hinsichtlich jener Daten durchzuführen, die von ihnen eingegeben worden sind.
  4. (4)Absatz 4Liegen Anhaltspunkte vor, wonach eingegebene Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeitet worden sind oder sein könnten, haben die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten unverzüglich jene Stelle darüber zu informieren, die die Daten eingegeben hat.
  5. (5)Absatz 5Sind im Europol-Informationssystem bereits Daten gemäß Abs. 2 zu einer Person gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten nach Abs. 2 zulässig; stehen die einzugebenden Daten allerdings in Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die Nationale Europol-Stelle mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen.Sind im Europol-Informationssystem bereits Daten gemäß Absatz 2, zu einer Person gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten nach Absatz 2, zulässig; stehen die einzugebenden Daten allerdings in Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die Nationale Europol-Stelle mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen.
  6. (6)Absatz 6Beabsichtigt die Nationale Europol-Stelle eines Mitgliedstaates die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 insgesamt zu löschen und hat die österreichische Nationale Europol-Stelle zu dieser Person Daten gemäß Abs. 2 eingegeben, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung und das Recht zur Änderung, Ergänzung, Richtigstellung und Löschung hinsichtlich Daten gemäß Abs. 1 auf die österreichische Nationale Europol-Stelle über, wenn sie als nächste Daten nach Abs. 2 zu dieser Person eingegeben hat.Beabsichtigt die Nationale Europol-Stelle eines Mitgliedstaates die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, insgesamt zu löschen und hat die österreichische Nationale Europol-Stelle zu dieser Person Daten gemäß Absatz 2, eingegeben, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung und das Recht zur Änderung, Ergänzung, Richtigstellung und Löschung hinsichtlich Daten gemäß Absatz eins, auf die österreichische Nationale Europol-Stelle über, wenn sie als nächste Daten nach Absatz 2, zu dieser Person eingegeben hat.
§ 9 EU-PolKG (weggefallen) seit 27.07.2017 weggefallen.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 26.07.2017
  1. (1)Absatz einsDie Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten sind ermächtigt, zu Personen, die wegen einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verurteilt worden sind oder einer solchen Straftat verdächtigt werden oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie derartige Straftaten begehen werden, folgende Daten im Europol-Informationssystem zu verarbeiten, soweit dies im Einzelfall und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum und Geburtsort;
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit;
    4. 4.Ziffer 4Geschlecht;
    5. 5.Ziffer 5Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;
    6. 6.Ziffer 6Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten;
    7. 7.Ziffer 7soweit erforderlich andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale wie daktyloskopische Daten und dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene DNA-Profile.
  2. (2)Absatz 2Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dürfen von der Nationalen Europol-Stelle sowie von den Verbindungsbeamten weiters folgende Daten im Europol Informationssystem verarbeitet werden:Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen dürfen von der Nationalen Europol-Stelle sowie von den Verbindungsbeamten weiters folgende Daten im Europol Informationssystem verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsVerurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, für die Europol zuständig ist;
    2. 2.Ziffer 2Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlungen sowie vermutete oder festgestellte Tatzeiten, Tatorte und Vorgehensweisen;
    3. 3.Ziffer 3Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten;
    4. 4.Ziffer 4Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;
    5. 5.Ziffer 5Informationen zu juristischen Personen;
    6. 6.Ziffer 6die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen;
    7. 7.Ziffer 7Eingabestelle.
    Diese Daten dürfen auch verarbeitet werden, wenn noch kein Personenbezug besteht.
  3. (3)Absatz 3Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten haben Änderungen, Richtigstellungen und Löschungen von Daten ausschließlich hinsichtlich jener Daten durchzuführen, die von ihnen eingegeben worden sind.
  4. (4)Absatz 4Liegen Anhaltspunkte vor, wonach eingegebene Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeitet worden sind oder sein könnten, haben die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten unverzüglich jene Stelle darüber zu informieren, die die Daten eingegeben hat.
  5. (5)Absatz 5Sind im Europol-Informationssystem bereits Daten gemäß Abs. 2 zu einer Person gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten nach Abs. 2 zulässig; stehen die einzugebenden Daten allerdings in Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die Nationale Europol-Stelle mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen.Sind im Europol-Informationssystem bereits Daten gemäß Absatz 2, zu einer Person gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten nach Absatz 2, zulässig; stehen die einzugebenden Daten allerdings in Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die Nationale Europol-Stelle mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen.
  6. (6)Absatz 6Beabsichtigt die Nationale Europol-Stelle eines Mitgliedstaates die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 insgesamt zu löschen und hat die österreichische Nationale Europol-Stelle zu dieser Person Daten gemäß Abs. 2 eingegeben, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung und das Recht zur Änderung, Ergänzung, Richtigstellung und Löschung hinsichtlich Daten gemäß Abs. 1 auf die österreichische Nationale Europol-Stelle über, wenn sie als nächste Daten nach Abs. 2 zu dieser Person eingegeben hat.Beabsichtigt die Nationale Europol-Stelle eines Mitgliedstaates die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, insgesamt zu löschen und hat die österreichische Nationale Europol-Stelle zu dieser Person Daten gemäß Absatz 2, eingegeben, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung und das Recht zur Änderung, Ergänzung, Richtigstellung und Löschung hinsichtlich Daten gemäß Absatz eins, auf die österreichische Nationale Europol-Stelle über, wenn sie als nächste Daten nach Absatz 2, zu dieser Person eingegeben hat.
§ 9 EU-PolKG (weggefallen) seit 27.07.2017 weggefallen.

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