§ 15 EUB-SVG

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

(1) Der Betrag nach § 12 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einlangt. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem Zinssatz von jährlich 3,53,9% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.

(2) InLeistet der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen den Fällen desBetrag nach § 12 Abs. 8 1 an die Pensionsversicherungsanstalt, so ist der Betrag nach § 12 Abs. 4 binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert (oder das in Betracht kommende Abgangsgeld)seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs nachweislich von demvom Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag bzw. der Betrag nach § 12 Abs. 6 ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,53,9 % für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.2004

(1) Der Betrag nach § 12 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einlangt. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem Zinssatz von jährlich 3,53,9% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.

(2) InLeistet der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen den Fällen desBetrag nach § 12 Abs. 8 1 an die Pensionsversicherungsanstalt, so ist der Betrag nach § 12 Abs. 4 binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert (oder das in Betracht kommende Abgangsgeld)seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs nachweislich von demvom Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag bzw. der Betrag nach § 12 Abs. 6 ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,53,9 % für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.

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