§ 14 EUB-SVG Bestätigungen

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges, sowie den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des versicherungsmathematischen Gegenwertes (nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder desden Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommenden Abgangsgeldes)versicherungsmathematischen Gegenwerts des bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs sind entsprechende Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, maßgebend.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.2004

Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges, sowie den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des versicherungsmathematischen Gegenwertes (nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder desden Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommenden Abgangsgeldes)versicherungsmathematischen Gegenwerts des bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs sind entsprechende Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, maßgebend.

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