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Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, den Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruches eines Bediensteten auf ZeitAntragstellung, den Tag, an dem die Übertragung der Antragstellung nach § 2 Abs. 2 Pensionsansprüche endgültig und den Zeitpunkt der Annahme des Vorschlages über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeitunwiderruflich ist sowie für alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört bzw. angehört hat, maßgebend.
Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, den Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruches eines Bediensteten auf ZeitAntragstellung, den Tag, an dem die Übertragung der Antragstellung nach § 2 Abs. 2 Pensionsansprüche endgültig und den Zeitpunkt der Annahme des Vorschlages über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeitunwiderruflich ist sowie für alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört bzw. angehört hat, maßgebend.