§ 11 EUB-SVG Bestätigungen

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, den Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruches eines Bediensteten auf ZeitAntragstellung, den Tag, an dem die Übertragung der Antragstellung nach § 2 Abs. 2 Pensionsansprüche endgültig und den Zeitpunkt der Annahme des Vorschlages über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeitunwiderruflich ist sowie für alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört bzw. angehört hat, maßgebend.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.2004

Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, den Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruches eines Bediensteten auf ZeitAntragstellung, den Tag, an dem die Übertragung der Antragstellung nach § 2 Abs. 2 Pensionsansprüche endgültig und den Zeitpunkt der Annahme des Vorschlages über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeitunwiderruflich ist sowie für alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört bzw. angehört hat, maßgebend.

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