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Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungsbetrages nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten und Gutschriften im Pensionskonto erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf eine Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden Versicherungszeiten und Gutschriften im Pensionskonto ohne weiteres Verfahren.
Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungsbetrages nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten und Gutschriften im Pensionskonto erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf eine Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden Versicherungszeiten und Gutschriften im Pensionskonto ohne weiteres Verfahren.