§ 10 EUB-SVG

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungsbetrages nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten und Gutschriften im Pensionskonto erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf eine Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden Versicherungszeiten und Gutschriften im Pensionskonto ohne weiteres Verfahren.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.2004

Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungsbetrages nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten und Gutschriften im Pensionskonto erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf eine Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden Versicherungszeiten und Gutschriften im Pensionskonto ohne weiteres Verfahren.

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