§ 8 EUB-SVG

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem die Übertragung der AntragPensionsansprüche nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kannendgültig und unwiderruflich ist, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.2004

Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem die Übertragung der AntragPensionsansprüche nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kannendgültig und unwiderruflich ist, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt.

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