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Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem die Übertragung der AntragPensionsansprüche nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kannendgültig und unwiderruflich ist, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt.
Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem die Übertragung der AntragPensionsansprüche nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kannendgültig und unwiderruflich ist, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt.