§ 3 EUB-SVG

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

(1) Wird ein Versicherter aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit aufgenommen, so hat der österreichische Dienstgeber für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einen besonderen Überweisungsbetrag zu leisten. Der Berechnung dieses besonderen Überweisungsbetrages ist das jeweilige Entgelt während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften und der jeweils nach dem ASVG, allenfalls einschließlich einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, für Angestellte in Geltung gestandene Beitragssatz in der Pensionsversicherung (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) so zu Grunde zu legen, als hätte während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses eine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestanden. Die so für jedes Kalenderjahr ermittelten Beiträge sind mit einem jährlichen Zinssatz von 3,53,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zur Leistung des besonderen Überweisungsbetrages zu verzinsen. Der besondere Überweisungsbetrag erhöht sich um einen aus Anlaß der Aufnahme in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus diesem Anlaß vom Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträge, die jeweils mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.

(2) Der österreichische Dienstgeber hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.2004

(1) Wird ein Versicherter aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit aufgenommen, so hat der österreichische Dienstgeber für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einen besonderen Überweisungsbetrag zu leisten. Der Berechnung dieses besonderen Überweisungsbetrages ist das jeweilige Entgelt während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften und der jeweils nach dem ASVG, allenfalls einschließlich einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, für Angestellte in Geltung gestandene Beitragssatz in der Pensionsversicherung (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) so zu Grunde zu legen, als hätte während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses eine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestanden. Die so für jedes Kalenderjahr ermittelten Beiträge sind mit einem jährlichen Zinssatz von 3,53,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zur Leistung des besonderen Überweisungsbetrages zu verzinsen. Der besondere Überweisungsbetrag erhöht sich um einen aus Anlaß der Aufnahme in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus diesem Anlaß vom Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträge, die jeweils mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.

(2) Der österreichische Dienstgeber hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.

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