Anl. 2 EAG-VO (weggefallen)

Elektroaltgeräteverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2020 bis 31.12.9999
Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

1.

Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

1a.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W: 2,5 mg

1b.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und < 50 W: 3,5 mg

1c.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und < 150 W: 5 mg

1d.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg

1e.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm: 7 mg

1f.

Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg

1g.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr: 3,5 mg

Läuft am 31. Dezember 2017 ab.

2a.

Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

2a. I

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (zB T2): 4 mg

2a. II

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (zB T5): 3 mg

2a. III

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (zB T8): 3,5 mg

2a. IV

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (zB T12): 3,5 mg

2a. V

Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 5 mg

2b.

Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

2b. I

Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von > 28 mm (zB T10 und T12): 10 mg

Am 13. April 2012 abgelaufen.

2b. II

Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg

Läuft am 13. April 2016 ab.

2b. III

Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (zB T9): 15 mg

2b. IV

Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (zB Induktionslampen): 15 mg

3.

Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen

3a.

Kurze Lampen (≤ 500 mm): 3,5 mg

3b.

Mittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1 500 mm): 5 mg

3c.

Lange Lampen (> 1 500 mm): 13 mg

4a.

Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe): 15 mg

4b.

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

4b. I

P ≤ 155 W: 30 mg

4b. II

155 W < P ≤ 405 W: 40 mg

4b. III

P > 405 W: 40 mg

4c.

Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

4c. I

P ≤ 155 W: 25 mg

4c. II

155 W < P ≤ 405 W: 30 mg

4c. III

P > 405 W: 40 mg

4d.

Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV)

Läuft am 13. April 2015 ab.

4e.

Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)

4f.

Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind

4g.

Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, wobei der Quecksilbergehalt folgende Mengen nicht überschreiten darf:

a) 20 mg je Elektrodenpaar + 0,3 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für Anwendungen im Freien sowie für Anwendungen in Innenräumen bei Temperaturen unter 20°C;

b) 15 mg je Elektrodenpaar + 0,24 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für alle anderen Anwendungen in Innenräumen

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.

5a.

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren

5b.

Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2% Blei

6a.

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

6a. I

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei und in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei.

Läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

6b.

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei

Läuft ab am

–21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

6b. I

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt

Läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

6b. II

Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei

Läuft am 18. Mai 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

6c.

Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

7a.

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 (ausgenommen unter Ausnahme 24 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 ab.

Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11 am 21. Juli 2024 ab.

7b.

Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

7c. I

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 (ausgenommen unter Ausnahme 34 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 ab.

Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11 am 21. Juli 2024 ab.

7c. II

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber

Gilt nicht für unter die Einträge 7c. I und 7c. IV dieses Anhangs fallende Verwendungen.

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

7c. III

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC

Am 1. Jänner 2013 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.

7c. IV

Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

8a.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ ‚one shot pellet‘

Am 1. Jänner 2012 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2012 in Verkehr gebracht wurden.

8b.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

8b. I

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten für den Einsatz in

– Sicherungen,

– Temperaturfühlern,

– thermischem Motorschutz (ausgenommen hermetischer thermischer Motorschutz)

– Schalter Wechselstrom für

– 6 A und darüber bei 250 V AC oder darüber oder

– 12 A und darüber bei 125 V AC oder darüber,

– Schalter Gleichstrom für 20 A und darüber bei 18 V DC oder darüber, und

– Schalter für den Einsatz bei einer Netzfrequenz von ≥ 200 Hz.

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.

9.

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75% in der Kühllösung

9b.

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie11;

– 21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.

9b. I

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende hermetische Scrollkompressoren mit einer Nennleistungsaufnahme von 9 kW oder weniger für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

Gilt für die Kategorie 1; läuft am 21. Juli 2019 ab.

11a.

Blei in ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden

11b.

Blei in anderen als ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Am 1. Jänner 2013 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.

12.

Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul.

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

13a.

Blei in Weißglas für optische Anwendungen

Gilt für alle Kategorien; läuft ab am

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11;

– 21. Juli 2021 für alle anderen Kategorien und Unterkategorien

13b.

Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für die Kategorie 11;

– 21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.

13b. I

Blei in ionengefärbten optischen Filterglasarten

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10; läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

13b. II

Cadmium in optischen Filtern aus Anlaufglas ausgenommen Cadmium in farbkonvertierenden II–VI-basierten LEDs (< 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen

13b. III

Cadmium und Blei in Glas für Reflexionsstandards

14.

Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei

Am 1. Jänner 2011 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2011 in Verkehr gebracht wurden.

15.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

15a.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

– ein Halbleiter-Technologieknoten von 90 nm oder mehr;

– ein einzelner Chip mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr in jeglichem Halbleiter-Technologieknoten;

– gestapelte Chipbaugruppen mit einer Chipgröße von 300 mm2 oder mehr oder Silizium-Interposer mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr.

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.

16.

Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens

Am 1. September 2013 abgelaufen.

17.

Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen

18a.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb)

Am 1. Jänner 2011 abgelaufen.

18b.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb)

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

18b I.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) bei Verwendung in medizinischen Lichttherapiegeräten

Gilt für die Kategorien 5 und 8 (ausgenommen unter Anhang IV Eintrag 34 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab.

19.

Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

20.

Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

21.

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

21a.

Cadmium für Filterfunktionen in farbig bedrucktem Glas, das als Bauteil in Beleuchtungsanwendungen in Displays und Schalttafeln von Elektro- und Elektronikgeräten eingesetzt wird

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der Verwendungen, die unter Eintrag 21b oder Eintrag 39 fallen, und läuft ab am 21. Juli 2021.

21b.

Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der Verwendungen, die unter Eintrag 21a oder Eintrag 39 fallen, und läuft ab am 21. Juli 2021.

21c.

Blei in Druckfarben zum Aufbringen von Email auf anderes Glas als Borosilicatglas

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.

23.

Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

24.

Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

–21.Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In- vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

25.

Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)

26.

Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

27.

Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber)

Am 24. September 2010 abgelaufen.

29.

Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969 S 36).

Läuft ab am

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

30.

Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden

31.

Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (zB für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)

32.

Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren

Läuft ab am

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

33.

Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren

34.

Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet- Basis

gilt für alle Kategorien; läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

36.

Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display

Am 1. Juli 2010 abgelaufen.

37.

Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat- Glasgehäuses

Läuft ab am

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

38.

Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden

39a.

Cadmiumselenid in cadmiumhaltigen Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung in Anwendungen in Display-Beleuchtungen (< 0,2 μg Cd je mm2 Bildschirmfläche)

Läuft für alle Kategorien ab am 31. Oktober 2019.

40.

Cadmium in Fotowiderständen für analoge Optokoppler in professionellen Audioanlagen

Am 31. Dezember 2013 abgelaufen.

41.

Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, die aus technischen Gründen direkt auf dem oder im Kurbelgehäuse oder Zylinder von handgeführten Verbrennungsmotoren (Klassen SH:1, SH:2, SH:3 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) angebracht werden müssen

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.“

42.

Blei in Lagern und Lagerbuchsen von mit Dieselkraftstoff oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten gewerblich genutzten Maschinen und Geräten

‒ mit einem Gesamthubraum von ≥ 15 Litern oder

‒ mit einem Gesamthubraum von < 15 Litern, wenn der Motor für den Betrieb in Verwendungen ausgelegt ist, bei denen der Zeitraum zwischen dem Startsignal und der Volllast weniger als 10 Sekunden betragen muss, oder bei denen die regelmäßige Wartung üblicherweise in einer schwierigen und schmutzigen Außenumgebung durchgeführt wird, wie etwa bei Verwendungen im Bergbau, im Baugewerbe und in der Landwirtschaft.

Gilt für die Kategorie 11, ausgenommen Verwendungen, die unter Eintrag 6c dieses Anhangs fallen.

Läuft ab am 21. Juli 2024.

Die in diesem Anhang genannten Kategorien 1 bis 10 entsprechen den in Anhang 1 genannten GerätekategorienAnl. Kategorie 11 beinhaltet sonstige Elektro2 EAG- und Elektronikgeräte, die keiner der Kategorien 1 bis 10 zuzuordnen sindVO seit 24.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 24.06.2020

In Kraft vom 28.06.2019 bis 24.06.2020
Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

1.

Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

1a.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W: 2,5 mg

1b.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und < 50 W: 3,5 mg

1c.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und < 150 W: 5 mg

1d.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg

1e.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm: 7 mg

1f.

Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg

1g.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr: 3,5 mg

Läuft am 31. Dezember 2017 ab.

2a.

Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

2a. I

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (zB T2): 4 mg

2a. II

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (zB T5): 3 mg

2a. III

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (zB T8): 3,5 mg

2a. IV

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (zB T12): 3,5 mg

2a. V

Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 5 mg

2b.

Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

2b. I

Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von > 28 mm (zB T10 und T12): 10 mg

Am 13. April 2012 abgelaufen.

2b. II

Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg

Läuft am 13. April 2016 ab.

2b. III

Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (zB T9): 15 mg

2b. IV

Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (zB Induktionslampen): 15 mg

3.

Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen

3a.

Kurze Lampen (≤ 500 mm): 3,5 mg

3b.

Mittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1 500 mm): 5 mg

3c.

Lange Lampen (> 1 500 mm): 13 mg

4a.

Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe): 15 mg

4b.

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

4b. I

P ≤ 155 W: 30 mg

4b. II

155 W < P ≤ 405 W: 40 mg

4b. III

P > 405 W: 40 mg

4c.

Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

4c. I

P ≤ 155 W: 25 mg

4c. II

155 W < P ≤ 405 W: 30 mg

4c. III

P > 405 W: 40 mg

4d.

Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV)

Läuft am 13. April 2015 ab.

4e.

Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)

4f.

Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind

4g.

Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, wobei der Quecksilbergehalt folgende Mengen nicht überschreiten darf:

a) 20 mg je Elektrodenpaar + 0,3 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für Anwendungen im Freien sowie für Anwendungen in Innenräumen bei Temperaturen unter 20°C;

b) 15 mg je Elektrodenpaar + 0,24 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für alle anderen Anwendungen in Innenräumen

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.

5a.

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren

5b.

Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2% Blei

6a.

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

6a. I

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei und in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei.

Läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

6b.

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei

Läuft ab am

–21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

6b. I

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt

Läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

6b. II

Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei

Läuft am 18. Mai 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

6c.

Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

7a.

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 (ausgenommen unter Ausnahme 24 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 ab.

Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11 am 21. Juli 2024 ab.

7b.

Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

7c. I

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 (ausgenommen unter Ausnahme 34 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 ab.

Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11 am 21. Juli 2024 ab.

7c. II

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber

Gilt nicht für unter die Einträge 7c. I und 7c. IV dieses Anhangs fallende Verwendungen.

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

7c. III

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC

Am 1. Jänner 2013 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.

7c. IV

Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

8a.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ ‚one shot pellet‘

Am 1. Jänner 2012 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2012 in Verkehr gebracht wurden.

8b.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

8b. I

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten für den Einsatz in

– Sicherungen,

– Temperaturfühlern,

– thermischem Motorschutz (ausgenommen hermetischer thermischer Motorschutz)

– Schalter Wechselstrom für

– 6 A und darüber bei 250 V AC oder darüber oder

– 12 A und darüber bei 125 V AC oder darüber,

– Schalter Gleichstrom für 20 A und darüber bei 18 V DC oder darüber, und

– Schalter für den Einsatz bei einer Netzfrequenz von ≥ 200 Hz.

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.

9.

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75% in der Kühllösung

9b.

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie11;

– 21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.

9b. I

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende hermetische Scrollkompressoren mit einer Nennleistungsaufnahme von 9 kW oder weniger für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

Gilt für die Kategorie 1; läuft am 21. Juli 2019 ab.

11a.

Blei in ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden

11b.

Blei in anderen als ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Am 1. Jänner 2013 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.

12.

Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul.

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

13a.

Blei in Weißglas für optische Anwendungen

Gilt für alle Kategorien; läuft ab am

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11;

– 21. Juli 2021 für alle anderen Kategorien und Unterkategorien

13b.

Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für die Kategorie 11;

– 21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.

13b. I

Blei in ionengefärbten optischen Filterglasarten

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10; läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.

13b. II

Cadmium in optischen Filtern aus Anlaufglas ausgenommen Cadmium in farbkonvertierenden II–VI-basierten LEDs (< 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen

13b. III

Cadmium und Blei in Glas für Reflexionsstandards

14.

Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei

Am 1. Jänner 2011 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2011 in Verkehr gebracht wurden.

15.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

15a.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

– ein Halbleiter-Technologieknoten von 90 nm oder mehr;

– ein einzelner Chip mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr in jeglichem Halbleiter-Technologieknoten;

– gestapelte Chipbaugruppen mit einer Chipgröße von 300 mm2 oder mehr oder Silizium-Interposer mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr.

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.

16.

Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens

Am 1. September 2013 abgelaufen.

17.

Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen

18a.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb)

Am 1. Jänner 2011 abgelaufen.

18b.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb)

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

18b I.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) bei Verwendung in medizinischen Lichttherapiegeräten

Gilt für die Kategorien 5 und 8 (ausgenommen unter Anhang IV Eintrag 34 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab.

19.

Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

20.

Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

21.

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

21a.

Cadmium für Filterfunktionen in farbig bedrucktem Glas, das als Bauteil in Beleuchtungsanwendungen in Displays und Schalttafeln von Elektro- und Elektronikgeräten eingesetzt wird

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der Verwendungen, die unter Eintrag 21b oder Eintrag 39 fallen, und läuft ab am 21. Juli 2021.

21b.

Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der Verwendungen, die unter Eintrag 21a oder Eintrag 39 fallen, und läuft ab am 21. Juli 2021.

21c.

Blei in Druckfarben zum Aufbringen von Email auf anderes Glas als Borosilicatglas

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.

23.

Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

24.

Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

Läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

–21.Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In- vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

25.

Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)

26.

Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

27.

Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber)

Am 24. September 2010 abgelaufen.

29.

Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969 S 36).

Läuft ab am

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

30.

Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden

31.

Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (zB für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)

32.

Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren

Läuft ab am

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

33.

Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren

34.

Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet- Basis

gilt für alle Kategorien; läuft ab am

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

– 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

– 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

– 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

36.

Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display

Am 1. Juli 2010 abgelaufen.

37.

Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat- Glasgehäuses

Läuft ab am

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

‒ 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

‒ 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

‒ 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

38.

Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden

39a.

Cadmiumselenid in cadmiumhaltigen Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung in Anwendungen in Display-Beleuchtungen (< 0,2 μg Cd je mm2 Bildschirmfläche)

Läuft für alle Kategorien ab am 31. Oktober 2019.

40.

Cadmium in Fotowiderständen für analoge Optokoppler in professionellen Audioanlagen

Am 31. Dezember 2013 abgelaufen.

41.

Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, die aus technischen Gründen direkt auf dem oder im Kurbelgehäuse oder Zylinder von handgeführten Verbrennungsmotoren (Klassen SH:1, SH:2, SH:3 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) angebracht werden müssen

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.“

42.

Blei in Lagern und Lagerbuchsen von mit Dieselkraftstoff oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten gewerblich genutzten Maschinen und Geräten

‒ mit einem Gesamthubraum von ≥ 15 Litern oder

‒ mit einem Gesamthubraum von < 15 Litern, wenn der Motor für den Betrieb in Verwendungen ausgelegt ist, bei denen der Zeitraum zwischen dem Startsignal und der Volllast weniger als 10 Sekunden betragen muss, oder bei denen die regelmäßige Wartung üblicherweise in einer schwierigen und schmutzigen Außenumgebung durchgeführt wird, wie etwa bei Verwendungen im Bergbau, im Baugewerbe und in der Landwirtschaft.

Gilt für die Kategorie 11, ausgenommen Verwendungen, die unter Eintrag 6c dieses Anhangs fallen.

Läuft ab am 21. Juli 2024.

Die in diesem Anhang genannten Kategorien 1 bis 10 entsprechen den in Anhang 1 genannten GerätekategorienAnl. Kategorie 11 beinhaltet sonstige Elektro2 EAG- und Elektronikgeräte, die keiner der Kategorien 1 bis 10 zuzuordnen sindVO seit 24.06.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten