§ 25 EAG-VO

Elektroaltgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte verpflichtet ist und auch keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf seineihre Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 oder bei einem Letztvertreiber gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 ist nicht zulässig.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 13.08.2005 bis 30.06.2014

Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte verpflichtet ist und auch keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf seineihre Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 oder bei einem Letztvertreiber gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 ist nicht zulässig.

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