§ 12 EAG-VO

Elektroaltgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer Elektro- und Elektronikgeräte als Hersteller nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzt, hat diese mit dem Symbol des Anhangs 4 dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen, sofern diese Kennzeichnung nicht bereits angebracht ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Hersteller in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder aufgrund der Funktion des Produkts nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Symbol stattdessen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät anzubringen.

(2) Hersteller haben auf jedem Elektro- und Elektronikgerät, das nach dem 12. August 2005 neu in Verkehr gesetzt wird, einen Hinweis anzubringen, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gesetzt wird. Dieser Pflicht kann durch Anbringen des Symbols des Anhangs 4 entsprochen werden.

(3) Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben dieses mit einem Kennzeichen zu versehen, das den Hersteller eindeutig identifiziert. Wird ein Gerät von einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich eingeführt, wird der Kennzeichnungspflicht auch entsprochen, wenn ersichtlich ist, dass das Gerät nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurde und die Verpflichtung zur Rücknahme und Behandlung durch den Hersteller nachweislich auf andere Weise gewährleistet wird, wie insbesondere durch die Erfüllung dieser Pflichten im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 30.04.2005 bis 30.06.2014

(1) Wer Elektro- und Elektronikgeräte als Hersteller nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzt, hat diese mit dem Symbol des Anhangs 4 dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen, sofern diese Kennzeichnung nicht bereits angebracht ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Hersteller in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder aufgrund der Funktion des Produkts nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Symbol stattdessen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät anzubringen.

(2) Hersteller haben auf jedem Elektro- und Elektronikgerät, das nach dem 12. August 2005 neu in Verkehr gesetzt wird, einen Hinweis anzubringen, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gesetzt wird. Dieser Pflicht kann durch Anbringen des Symbols des Anhangs 4 entsprochen werden.

(3) Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben dieses mit einem Kennzeichen zu versehen, das den Hersteller eindeutig identifiziert. Wird ein Gerät von einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich eingeführt, wird der Kennzeichnungspflicht auch entsprochen, wenn ersichtlich ist, dass das Gerät nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurde und die Verpflichtung zur Rücknahme und Behandlung durch den Hersteller nachweislich auf andere Weise gewährleistet wird, wie insbesondere durch die Erfüllung dieser Pflichten im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten.

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