§ 15 FSG-PV Prüfungsgebühr

Fahrprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.2013 bis 31.12.9999
§ 15.Paragraph 15,

  1. (1)Absatz einsDie Prüfungsgebühr beträgt für
1. für die theoretische Fahrprüfung je Antritt zu einem Modul 5,50 Euro
2. die praktische Fahrprüfung für die Klassen A(A1,A2), B, BE, und F je Klasse 60 Euro
3. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klassedie praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, FSG je Klasse 90 Euro
4. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß § 11 Abs. 4a FSGdie praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, FSG 180 Euro
  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2die praktische Fahrprüfung für die Klassen A(A1,A2), B, BE, und F je Klasse

60 Euro

  1. 3.Ziffer 3die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klassedie praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, FSG je Klasse

90 Euro

  1. 4.Ziffer 4die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß § 11 Abs. 4a FSGdie praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, FSG

180 Euro

  1. (1a)Absatz eins aVon der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 1,50 Euro je Modul dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung sowie für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu gleichen Teilen zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Landespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.Von der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Prüfungsgebühr gebühren 1,50 Euro je Modul dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung sowie für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu gleichen Teilen zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Landespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.
    1. 1.Ziffer einsFür die Gutachtertätigkeit:
      1. a)Litera aeinem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;
      2. b)Litera beinem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge;
    2. 2.Ziffer 2für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Ziffer eins, Litera b, 25 vH der gemäß Absatz 2, verfallenen Prüfungsgebühr;
    3. 3.Ziffer 3für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge;
    4. 4.Ziffer 4für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 135 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D(D1) nicht besteht.Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in Paragraph 6, Absatz 10, genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 4, reduziert sich auf 135 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D(D1) nicht besteht.
  3. (3)Absatz 3Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
    1. 1.Ziffer einsFür die Gutachtertätigkeit:
      1. a)Litera aeinem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;
      2. b)Litera beinem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge;
    2. 2.Ziffer 2für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Ziffer eins, Litera b, 25 vH der gemäß Absatz 2, verfallenen Prüfungsgebühr;
    3. 3.Ziffer 3für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge;
    4. 4.Ziffer 4für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  4. (4)Absatz 4Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Absatz 3, anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
  5. (5)Absatz 5Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

Stand vor dem 02.10.2013

In Kraft vom 19.01.2013 bis 02.10.2013
§ 15.Paragraph 15,

  1. (1)Absatz einsDie Prüfungsgebühr beträgt für
1. für die theoretische Fahrprüfung je Antritt zu einem Modul 5,50 Euro
2. die praktische Fahrprüfung für die Klassen A(A1,A2), B, BE, und F je Klasse 60 Euro
3. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klassedie praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, FSG je Klasse 90 Euro
4. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß § 11 Abs. 4a FSGdie praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, FSG 180 Euro
  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2die praktische Fahrprüfung für die Klassen A(A1,A2), B, BE, und F je Klasse

60 Euro

  1. 3.Ziffer 3die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klassedie praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, FSG je Klasse

90 Euro

  1. 4.Ziffer 4die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß § 11 Abs. 4a FSGdie praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, FSG

180 Euro

  1. (1a)Absatz eins aVon der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 1,50 Euro je Modul dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung sowie für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu gleichen Teilen zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Landespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.Von der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Prüfungsgebühr gebühren 1,50 Euro je Modul dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung sowie für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu gleichen Teilen zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Landespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.
    1. 1.Ziffer einsFür die Gutachtertätigkeit:
      1. a)Litera aeinem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;
      2. b)Litera beinem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge;
    2. 2.Ziffer 2für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Ziffer eins, Litera b, 25 vH der gemäß Absatz 2, verfallenen Prüfungsgebühr;
    3. 3.Ziffer 3für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge;
    4. 4.Ziffer 4für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 135 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D(D1) nicht besteht.Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in Paragraph 6, Absatz 10, genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 4, reduziert sich auf 135 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D(D1) nicht besteht.
  3. (3)Absatz 3Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
    1. 1.Ziffer einsFür die Gutachtertätigkeit:
      1. a)Litera aeinem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;
      2. b)Litera beinem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge;
    2. 2.Ziffer 2für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Ziffer eins, Litera b, 25 vH der gemäß Absatz 2, verfallenen Prüfungsgebühr;
    3. 3.Ziffer 3für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge;
    4. 4.Ziffer 4für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  4. (4)Absatz 4Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Absatz 3, anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
  5. (5)Absatz 5Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

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