§ 14 FSG-PV

Fahrprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.

(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+EBE, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+ECE(C1E) und DE(D1E) ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.

(3) Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen CC(C1), C+ECE(C1E), D, D+ED(D1) oder die Unterklassen C1 oder C1+EDE(D1E) an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse (nKlasse(n) CC(C1), C+ECE(C1E), D, D+ED(D1) oder die Unterklassen C1 oder C1+EDE(D1E).

Stand vor dem 04.07.2012

In Kraft vom 01.10.2006 bis 04.07.2012

(1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.

(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+EBE, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+ECE(C1E) und DE(D1E) ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.

(3) Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen CC(C1), C+ECE(C1E), D, D+ED(D1) oder die Unterklassen C1 oder C1+EDE(D1E) an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse (nKlasse(n) CC(C1), C+ECE(C1E), D, D+ED(D1) oder die Unterklassen C1 oder C1+EDE(D1E).

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