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(1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,
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(2) Die VoraussetzungenFahrprüferkommission besteht aus zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vorLehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer, die
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(3) Bedienstete vom Landeshauptmann aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dannherangezogen werden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission die Qualifizierung als Fahrprüfer für jene Klasse besitzen muss, für die der Bewerber die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer bestellt werdenerlangen will, wennwobei für die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des AusmaßesKlasse D(D1) und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werdenDE(D1E) die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührtKlasse CE und für die Klasse F die Klasse B ausreichend ist.
(42) Besitzer einer FahrschullehrerberechtigungZum Fahrprüferprüfer dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestelltoder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer herangezogen werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumesdie seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer deroder Sachverständige wieder aktiv alsfür die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu enthebensind.
(1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,
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(2) Die VoraussetzungenFahrprüferkommission besteht aus zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vorLehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer, die
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(3) Bedienstete vom Landeshauptmann aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dannherangezogen werden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission die Qualifizierung als Fahrprüfer für jene Klasse besitzen muss, für die der Bewerber die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer bestellt werdenerlangen will, wennwobei für die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des AusmaßesKlasse D(D1) und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werdenDE(D1E) die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührtKlasse CE und für die Klasse F die Klasse B ausreichend ist.
(42) Besitzer einer FahrschullehrerberechtigungZum Fahrprüferprüfer dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestelltoder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer herangezogen werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumesdie seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer deroder Sachverständige wieder aktiv alsfür die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu enthebensind.