§ 9 FSG-PV Fahrprüferkommission

Fahrprüfungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,

1.

wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,

2.

ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,

3.

seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt,

3a.

entweder

a)

seit mindestens drei Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will oder

b)

die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will und zumindest zwei Jahre als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war,

4.

während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,

5.

innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß § 7 FSG bestraft wurde und

6.

dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.

(2) Die VoraussetzungenFahrprüferkommission besteht aus zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vorLehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer, die

1.

bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder

2.

seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder

3.

Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.

(3) Bedienstete vom Landeshauptmann aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dannherangezogen werden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission die Qualifizierung als Fahrprüfer für jene Klasse besitzen muss, für die der Bewerber die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer bestellt werdenerlangen will, wennwobei für die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des AusmaßesKlasse D(D1) und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werdenDE(D1E) die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührtKlasse CE und für die Klasse F die Klasse B ausreichend ist.

(42) Besitzer einer FahrschullehrerberechtigungZum Fahrprüferprüfer dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestelltoder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer herangezogen werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumesdie seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer deroder Sachverständige wieder aktiv alsfür die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu enthebensind.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 05.02.2008 bis 18.01.2013

(1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,

1.

wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,

2.

ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,

3.

seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt,

3a.

entweder

a)

seit mindestens drei Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will oder

b)

die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will und zumindest zwei Jahre als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war,

4.

während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,

5.

innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß § 7 FSG bestraft wurde und

6.

dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.

(2) Die VoraussetzungenFahrprüferkommission besteht aus zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vorLehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer, die

1.

bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder

2.

seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder

3.

Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.

(3) Bedienstete vom Landeshauptmann aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dannherangezogen werden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission die Qualifizierung als Fahrprüfer für jene Klasse besitzen muss, für die der Bewerber die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer bestellt werdenerlangen will, wennwobei für die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des AusmaßesKlasse D(D1) und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werdenDE(D1E) die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührtKlasse CE und für die Klasse F die Klasse B ausreichend ist.

(42) Besitzer einer FahrschullehrerberechtigungZum Fahrprüferprüfer dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestelltoder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer herangezogen werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumesdie seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer deroder Sachverständige wieder aktiv alsfür die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu enthebensind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten