§ 9 FSG-PV Fahrprüferkommission

Fahrprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,
    1. 1.Ziffer einswer das 27. Lebensjahr vollendet hat,
    2. 2.Ziffer 2ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,
    3. 3.Ziffer 3seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt,
    4. 3a.Ziffer 3 aentweder
      1. a)Litera aseit mindestens drei Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will oder
      2. b)Litera bdie Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will und zumindest zwei Jahre als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war,
    5. 4.Ziffer 4während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,
    6. 5.Ziffer 5innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß § 7 FSG bestraft wurde undinnerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß Paragraph 7, FSG bestraft wurde und
    7. 6.Ziffer 6dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.dessen besondere Eignung gemäß Paragraph 10, vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Ziffer 2, Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die
    1. 1.Ziffer einsbei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oderbei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß Paragraph 126, KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder
    2. 2.Ziffer 2seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder
    3. 3.Ziffer 3Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
  3. (3)Absatz 3Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.
  5. (1)Absatz einsDie Fahrprüferkommission besteht aus zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer, die vom Landeshauptmann aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft herangezogen werden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission die Qualifizierung als Fahrprüfer für jene Klasse besitzen muss, für die der Bewerber die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer erlangen will, wobei für die Klasse D(D1) und DE(D1E) die Klasse CE und für die Klasse F die Klasse B ausreichend ist.
  6. (2)Absatz 2Zum Fahrprüferprüfer dürfen nur Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer herangezogen werden, die seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig sind.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 05.02.2008 bis 18.01.2013
  1. (1)Absatz einsZum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,
    1. 1.Ziffer einswer das 27. Lebensjahr vollendet hat,
    2. 2.Ziffer 2ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,
    3. 3.Ziffer 3seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt,
    4. 3a.Ziffer 3 aentweder
      1. a)Litera aseit mindestens drei Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will oder
      2. b)Litera bdie Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will und zumindest zwei Jahre als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war,
    5. 4.Ziffer 4während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,
    6. 5.Ziffer 5innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß § 7 FSG bestraft wurde undinnerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß Paragraph 7, FSG bestraft wurde und
    7. 6.Ziffer 6dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.dessen besondere Eignung gemäß Paragraph 10, vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Ziffer 2, Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die
    1. 1.Ziffer einsbei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oderbei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß Paragraph 126, KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder
    2. 2.Ziffer 2seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder
    3. 3.Ziffer 3Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
  3. (3)Absatz 3Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.
  5. (1)Absatz einsDie Fahrprüferkommission besteht aus zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer, die vom Landeshauptmann aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft herangezogen werden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission die Qualifizierung als Fahrprüfer für jene Klasse besitzen muss, für die der Bewerber die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer erlangen will, wobei für die Klasse D(D1) und DE(D1E) die Klasse CE und für die Klasse F die Klasse B ausreichend ist.
  6. (2)Absatz 2Zum Fahrprüferprüfer dürfen nur Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer herangezogen werden, die seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig sind.

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