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(1) Die Ausbildung zum Fahrprüfer ist nach dem Lehrplan gemäß Anlage 4 durchzuführen. Eine Unterrichtseinheit (UE) beträgt 50 Minuten.
(2) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die KlassenKlasse B und BE umfasst insgesamt 3228 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:
1. | Aufbau und Inhalt des Lehrplans für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß den Anlagen 10a und 10c zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 77/1968 (KDV 1967), | |||||||||
2. | Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse, | |||||||||
3. | Kenntnisse, um den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, | |||||||||
4. | Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs – Erörterung von Praxissituationen, | |||||||||
5. | Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie, | |||||||||
6. | Kenntnisse in Gesprächsführung. |
(3) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die KlassenKlasse B und BE umfasst insgesamt 4844 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:
1. | Praktische Übungen gemäß dem Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß der Anlage 10c zur KDV 1967, | |||||||||
2. | Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse, | |||||||||
3. | Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs – Fehlerbewertung, | |||||||||
4. | Ablauf der praktischen Fahrprüfung durch Hospitieren bei Fahrprüfungen. |
(4) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer weitererfür weitere Klassen umfasst für die
1. | ||||||||||
Klasse A | 4 Unterrichtseinheiten, |
| ||||||||
2. | ||||||||||
Klasse BE | 2 Unterrichtseinheiten, |
| ||||||||
3. | Klasse C | 6 Unterrichtseinheiten, |
| |||||||
4. | Klasse CE | 2 Unterrichtseinheiten, |
| |||||||
5. | Klasse D | 4 Unterrichtseinheiten, |
| |||||||
6. | Klasse DE | 2 Unterrichtseinheiten, |
| |||||||
7. | Klasse F | 2 Unterrichtseinheiten. |
|
(5) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse Aweitere Klassen umfasst 8 klassenspezifische Unterrichtseinheiten, die zum Fahrprüfer für die Klasse CE 12 klassenspezifische Unterrichtseinheiten.
1. | Klasse A | 8 Unterrichtseinheiten, |
| |||||||
2. | Klasse BE | 2 Unterrichtseinheiten, |
| |||||||
3. | Klasse C | 8 Unterrichtseinheiten, |
| |||||||
4. | Klasse CE | 4 Unterrichtseinheiten, |
| |||||||
5. | Klasse D | 4 Unterrichtseinheiten, |
| |||||||
6. | Klasse DE | .2 Unterrichtseinheiten. |
|
(6) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist von der Fahrprüferkommission gemäß § 9 abzunehmen. Vor Prüfungsantritt ist bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen. Die Prüfung zur Erlangung der Prüfberechtigung für die KlassenKlasse B und BE hat mindestens zu umfassen:
1. | einen theoretischen Teil von mindestens 45 Minuten, beinhaltend ein klassenspezifisches Fachgespräch im Umfang von mindestens 30 Minuten sowie ein Fachgespräch im Umfang von ca. 15 Minuten zur Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie (u.a. Didaktik, Fragetechnik); | |||||||||
2. | einen praktischen Teil von mindestens 45 Minuten, wobei der Kandidat selbst einige Inhalte einer klassenspezifischen Fahrprüfung abzulegen hat; weiters ist die Abnahme einer Fahrprüfung der beantragten Klasse unter Supervision der Fahrprüferprüfer zu simulieren, wobei bei dieser simulierten Prüfung die Teilnahme von nur einem Mitglied der Fahrprüferkommission ausreicht. | |||||||||
Bei der theoretischen und praktischen Prüfung |
(7) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser frühestens nach Ablauf von einem Monat wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wird.
(8) Die Gesamtgebühr pro Antritt beträgt
1. | ||||||||||
für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klasse B | 400 Euro |
| ||||||||
2. | ||||||||||
für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klassen A, C oder CE jeweils | 200 Euro. |
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(9) Aus den in Abs. 8 genannten Prüfungsgebühren hat der Landeshauptmann einem Fahrprüferprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüferprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 8 genannten Beträge zu vergüten. Der Rest gebührt dem Landeshauptmann.
(1) Die Ausbildung zum Fahrprüfer ist nach dem Lehrplan gemäß Anlage 4 durchzuführen. Eine Unterrichtseinheit (UE) beträgt 50 Minuten.
(2) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die KlassenKlasse B und BE umfasst insgesamt 3228 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:
1. | Aufbau und Inhalt des Lehrplans für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß den Anlagen 10a und 10c zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 77/1968 (KDV 1967), | |||||||||
2. | Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse, | |||||||||
3. | Kenntnisse, um den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, | |||||||||
4. | Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs – Erörterung von Praxissituationen, | |||||||||
5. | Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie, | |||||||||
6. | Kenntnisse in Gesprächsführung. |
(3) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die KlassenKlasse B und BE umfasst insgesamt 4844 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:
1. | Praktische Übungen gemäß dem Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß der Anlage 10c zur KDV 1967, | |||||||||
2. | Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse, | |||||||||
3. | Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs – Fehlerbewertung, | |||||||||
4. | Ablauf der praktischen Fahrprüfung durch Hospitieren bei Fahrprüfungen. |
(4) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer weitererfür weitere Klassen umfasst für die
1. | ||||||||||
Klasse A | 4 Unterrichtseinheiten, |
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2. | ||||||||||
Klasse BE | 2 Unterrichtseinheiten, |
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3. | Klasse C | 6 Unterrichtseinheiten, |
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4. | Klasse CE | 2 Unterrichtseinheiten, |
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5. | Klasse D | 4 Unterrichtseinheiten, |
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6. | Klasse DE | 2 Unterrichtseinheiten, |
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7. | Klasse F | 2 Unterrichtseinheiten. |
|
(5) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse Aweitere Klassen umfasst 8 klassenspezifische Unterrichtseinheiten, die zum Fahrprüfer für die Klasse CE 12 klassenspezifische Unterrichtseinheiten.
1. | Klasse A | 8 Unterrichtseinheiten, |
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2. | Klasse BE | 2 Unterrichtseinheiten, |
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3. | Klasse C | 8 Unterrichtseinheiten, |
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4. | Klasse CE | 4 Unterrichtseinheiten, |
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5. | Klasse D | 4 Unterrichtseinheiten, |
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6. | Klasse DE | .2 Unterrichtseinheiten. |
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(6) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist von der Fahrprüferkommission gemäß § 9 abzunehmen. Vor Prüfungsantritt ist bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen. Die Prüfung zur Erlangung der Prüfberechtigung für die KlassenKlasse B und BE hat mindestens zu umfassen:
1. | einen theoretischen Teil von mindestens 45 Minuten, beinhaltend ein klassenspezifisches Fachgespräch im Umfang von mindestens 30 Minuten sowie ein Fachgespräch im Umfang von ca. 15 Minuten zur Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie (u.a. Didaktik, Fragetechnik); | |||||||||
2. | einen praktischen Teil von mindestens 45 Minuten, wobei der Kandidat selbst einige Inhalte einer klassenspezifischen Fahrprüfung abzulegen hat; weiters ist die Abnahme einer Fahrprüfung der beantragten Klasse unter Supervision der Fahrprüferprüfer zu simulieren, wobei bei dieser simulierten Prüfung die Teilnahme von nur einem Mitglied der Fahrprüferkommission ausreicht. | |||||||||
Bei der theoretischen und praktischen Prüfung |
(7) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser frühestens nach Ablauf von einem Monat wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wird.
(8) Die Gesamtgebühr pro Antritt beträgt
1. | ||||||||||
für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klasse B | 400 Euro |
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für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klassen A, C oder CE jeweils | 200 Euro. |
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(9) Aus den in Abs. 8 genannten Prüfungsgebühren hat der Landeshauptmann einem Fahrprüferprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüferprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 8 genannten Beträge zu vergüten. Der Rest gebührt dem Landeshauptmann.