§ 37 EisbAV

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Regelung des Eisenbahnbetriebes auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sowie Anschlussbahnen gemäß § 7 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sind abweichend von der Kennzeichnungsverordnung die Signale gemäß Anlage 15 der Eisenbahnverordnung 2003Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 209/2003BGBl. II Nr. 398/2008, zu verwenden.

(2) Zur Regelung des Straßenbahnbetriebes auf Straßenbahnen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sind die Signale Sh 3b, Sh 3c, Vb 1, Vb 2 und Vb 3 gemäß Anlage 2 der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, zu verwenden.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 13.02.2004 bis 31.05.2019

(1) Zur Regelung des Eisenbahnbetriebes auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sowie Anschlussbahnen gemäß § 7 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sind abweichend von der Kennzeichnungsverordnung die Signale gemäß Anlage 15 der Eisenbahnverordnung 2003Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 209/2003BGBl. II Nr. 398/2008, zu verwenden.

(2) Zur Regelung des Straßenbahnbetriebes auf Straßenbahnen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sind die Signale Sh 3b, Sh 3c, Vb 1, Vb 2 und Vb 3 gemäß Anlage 2 der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, zu verwenden.

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