§ 26a EisbAV Sicherungsmaßnahmen im Tunnel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Festlegung vonder Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Tunnel müssen Arbeitgeber/innen sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder die Gleise im Tunnel vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt sind. Für Fahrten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Tunnel in diesem Bereich nicht zulässig. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist dies durch technische Maßnahmen sicherzustellen, ansonsten sind betriebliche Maßnahmen vorzusehen. Für Fahrten in Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
  3. (2)Absatz 2Für Bauarbeiten im Tunnel sind die Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen nach Maßgabe der Vorgaben des § 26 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 sowie Abs. 3 Z 1 festzulegen.Für Bauarbeiten im Tunnel sind die Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen nach Maßgabe der Vorgaben des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, sowie Absatz 3, Ziffer eins, festzulegen.
  4. (3)Absatz 3SindSofern Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie Abs. 2 nicht möglich, so3 Z 1 vorgesehen werden ist durch technische Einrichtungen vorzusorgensicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und/innen bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. mobile/innen, beispielsweise Mobile Instandhaltungseinheit), rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge so weit zu beschränken, dass Arbeitnehmer/innen in den bereitgestellten Fahrzeugen oder anderen mobilen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden können.SindSofern Maßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, nicht möglichZiffer 2 und Ziffer 3, sosowie Absatz 3, Ziffer eins, vorgesehen werden ist durch technische Einrichtungen vorzusorgensicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und/innen bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. mobile/innen, beispielsweise Mobile Instandhaltungseinheit), rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge so weit zu beschränken, dass Arbeitnehmer/innen in den bereitgestellten Fahrzeugen oder anderen mobilen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden können.
  5. (4)Absatz 4Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgensicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und die/innen Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgensicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und die/innen Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.
  6. (5)Absatz 5Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis3 und Abs. 4 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgensicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und/innen rechtzeitig den Randweg (ebene Standfläche entlang der Tunnelwand) aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge zu beschränkenSind Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis3 und Absatz 4, nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgensicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und/innen rechtzeitig den Randweg (ebene Standfläche entlang der Tunnelwand) aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge zu beschränken
    1. a)1.Litera aZiffer einsbei zweigleisigen Tunneln bei einer Sperre des Arbeitsgleises und einem Aufenthalt des Arbeitnehmersder Arbeitnehmer/innen auf dem Randweg des Arbeitsgleises auf 40 km/h,
    2. b)2.Litera bZiffer 2bei eingleisigen Tunneln und einem Abstand zwischen Gleisachse und Tunnelwand von mindestens 2,5 m auf 10 km/h.
  7. (6)Absatz 6In eingleisigen Tunneln, in denen zwischen Gleisachse und Tunnelwand ein Abstand von mindestens 2,5 m nicht vorhanden ist, sind Maßnahmen gemäß Abs. 5 nicht zulässig.In eingleisigen Tunneln, in denen zwischen Gleisachse und Tunnelwand ein Abstand von mindestens 2,5 m nicht vorhanden ist, sind Maßnahmen gemäß Absatz 5, nicht zulässig.
  8. (7)Absatz 7Bei Arbeiten im Tunnel im Arbeitskorb im Bereich der Tunneldecke
    1. a)Litera aist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und die Arbeiten rechtzeitig einstellen können und
    2. 1.Ziffer einsist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen die Arbeiten rechtzeitig einstellen können und
    3. b)2.Litera bZiffer 2ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 80 km/h zu beschränken.
  9. (8)Absatz 8In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und der Tunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichend von Abs. 5 lit. aZ 1 und Abs. 7 lit. bZ 2 die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zu beschränken.In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und der Tunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichend von Absatz 5, Litera aZiffer eins und Absatz 7, Litera bZiffer 2, die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zu beschränken.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.05.2011 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsBei der Festlegung vonder Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Tunnel müssen Arbeitgeber/innen sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder die Gleise im Tunnel vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt sind. Für Fahrten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Tunnel in diesem Bereich nicht zulässig. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist dies durch technische Maßnahmen sicherzustellen, ansonsten sind betriebliche Maßnahmen vorzusehen. Für Fahrten in Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
  3. (2)Absatz 2Für Bauarbeiten im Tunnel sind die Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen nach Maßgabe der Vorgaben des § 26 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 sowie Abs. 3 Z 1 festzulegen.Für Bauarbeiten im Tunnel sind die Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen nach Maßgabe der Vorgaben des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, sowie Absatz 3, Ziffer eins, festzulegen.
  4. (3)Absatz 3SindSofern Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie Abs. 2 nicht möglich, so3 Z 1 vorgesehen werden ist durch technische Einrichtungen vorzusorgensicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und/innen bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. mobile/innen, beispielsweise Mobile Instandhaltungseinheit), rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge so weit zu beschränken, dass Arbeitnehmer/innen in den bereitgestellten Fahrzeugen oder anderen mobilen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden können.SindSofern Maßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, nicht möglichZiffer 2 und Ziffer 3, sosowie Absatz 3, Ziffer eins, vorgesehen werden ist durch technische Einrichtungen vorzusorgensicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und/innen bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. mobile/innen, beispielsweise Mobile Instandhaltungseinheit), rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge so weit zu beschränken, dass Arbeitnehmer/innen in den bereitgestellten Fahrzeugen oder anderen mobilen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden können.
  5. (4)Absatz 4Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgensicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und die/innen Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgensicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und die/innen Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.
  6. (5)Absatz 5Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis3 und Abs. 4 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgensicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und/innen rechtzeitig den Randweg (ebene Standfläche entlang der Tunnelwand) aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge zu beschränkenSind Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis3 und Absatz 4, nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgensicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und/innen rechtzeitig den Randweg (ebene Standfläche entlang der Tunnelwand) aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge zu beschränken
    1. a)1.Litera aZiffer einsbei zweigleisigen Tunneln bei einer Sperre des Arbeitsgleises und einem Aufenthalt des Arbeitnehmersder Arbeitnehmer/innen auf dem Randweg des Arbeitsgleises auf 40 km/h,
    2. b)2.Litera bZiffer 2bei eingleisigen Tunneln und einem Abstand zwischen Gleisachse und Tunnelwand von mindestens 2,5 m auf 10 km/h.
  7. (6)Absatz 6In eingleisigen Tunneln, in denen zwischen Gleisachse und Tunnelwand ein Abstand von mindestens 2,5 m nicht vorhanden ist, sind Maßnahmen gemäß Abs. 5 nicht zulässig.In eingleisigen Tunneln, in denen zwischen Gleisachse und Tunnelwand ein Abstand von mindestens 2,5 m nicht vorhanden ist, sind Maßnahmen gemäß Absatz 5, nicht zulässig.
  8. (7)Absatz 7Bei Arbeiten im Tunnel im Arbeitskorb im Bereich der Tunneldecke
    1. a)Litera aist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und die Arbeiten rechtzeitig einstellen können und
    2. 1.Ziffer einsist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen die Arbeiten rechtzeitig einstellen können und
    3. b)2.Litera bZiffer 2ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 80 km/h zu beschränken.
  9. (8)Absatz 8In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und der Tunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichend von Abs. 5 lit. aZ 1 und Abs. 7 lit. bZ 2 die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zu beschränken.In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und der Tunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichend von Absatz 5, Litera aZiffer eins und Absatz 7, Litera bZiffer 2, die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zu beschränken.

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