§ 10 ArtHG 2009

Artenhandelsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999

Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß § 7 strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach § 8 vor, sind die Exemplare

1.

bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Art. 49149 des Zollkodex oder

2.

vor Verstreichen der Frist nach Art. 49149 des Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen

unbeschadet des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach § 11 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.04.2016

Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß § 7 strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach § 8 vor, sind die Exemplare

1.

bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Art. 49149 des Zollkodex oder

2.

vor Verstreichen der Frist nach Art. 49149 des Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen

unbeschadet des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach § 11 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen.

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