§ 10 ArtHG 2009 Beschlagnahme

Artenhandelsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph 10,

Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß § 7 strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach § 8 vor, sind die Exemplare Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß Paragraph 7, strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach Paragraph 8, vor, sind die Exemplare

  1. 1.Ziffer einsbei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Art. 49149 des Zollkodex oderbei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49149, des Zollkodex oder
  2. 2.Ziffer 2vor Verstreichen der Frist nach Art. 49149 des Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohenvor Verstreichen der Frist nach Artikel 49149, des Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen
unbeschadet des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach § 11 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen.unbeschadet des Artikel 16, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 11, Absatz 2, unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.04.2016
§ 10.Paragraph 10,

Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß § 7 strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach § 8 vor, sind die Exemplare Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß Paragraph 7, strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach Paragraph 8, vor, sind die Exemplare

  1. 1.Ziffer einsbei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Art. 49149 des Zollkodex oderbei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49149, des Zollkodex oder
  2. 2.Ziffer 2vor Verstreichen der Frist nach Art. 49149 des Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohenvor Verstreichen der Frist nach Artikel 49149, des Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen
unbeschadet des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach § 11 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen.unbeschadet des Artikel 16, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 11, Absatz 2, unverzüglich anzuzeigen.

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