§ 292k EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Z 1 und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO – zu entscheiden,Das Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO – zu entscheiden,
    1. 1.Ziffer einsob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oder
    2. 2.Ziffer 2ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oderob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder
    3. 3.Ziffer 3ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde.
  2. (2)Absatz 2Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Abs. 1 erfaßten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Absatz eins, erfaßten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.
  3. (3)Absatz 3Antragsberechtigt sind neben den Parteien:
    1. 1.Ziffer einsder Drittschuldner für einen Antrag nach Abs. 1 sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c,der Drittschuldner für einen Antrag nach Absatz eins, sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,,
    2. 2.Ziffer 2ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Abs. 1 Z 1, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c.ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins,, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 a, sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,
    3. 3.Ziffer 3ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach § 292c.ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach Paragraph 292 c,
    In diesen Fällen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Vor der Entscheidung über Anträge nach Abs. 1, auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach § 292, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a, auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach § 292b und auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c sind die Parteien einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1). In diesen Verfahren kann der betreibende Gläubiger den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz.Vor der Entscheidung über Anträge nach Absatz eins,, auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach Paragraph 292,, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 a,, auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 b und auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c, sind die Parteien einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,). In diesen Verfahren kann der betreibende Gläubiger den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz.
§ 292k EO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Z 1 und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO – zu entscheiden,Das Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO – zu entscheiden,
    1. 1.Ziffer einsob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oder
    2. 2.Ziffer 2ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oderob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder
    3. 3.Ziffer 3ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde.
  2. (2)Absatz 2Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Abs. 1 erfaßten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Absatz eins, erfaßten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.
  3. (3)Absatz 3Antragsberechtigt sind neben den Parteien:
    1. 1.Ziffer einsder Drittschuldner für einen Antrag nach Abs. 1 sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c,der Drittschuldner für einen Antrag nach Absatz eins, sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,,
    2. 2.Ziffer 2ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Abs. 1 Z 1, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c.ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins,, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 a, sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,
    3. 3.Ziffer 3ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach § 292c.ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach Paragraph 292 c,
    In diesen Fällen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Vor der Entscheidung über Anträge nach Abs. 1, auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach § 292, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a, auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach § 292b und auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c sind die Parteien einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1). In diesen Verfahren kann der betreibende Gläubiger den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz.Vor der Entscheidung über Anträge nach Absatz eins,, auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach Paragraph 292,, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 a,, auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 b und auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c, sind die Parteien einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,). In diesen Verfahren kann der betreibende Gläubiger den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz.
§ 292k EO seit 30.06.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung