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(1) DieDer Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiendder in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Diesbis er vom betreibenden Gläubiger oder vom Verwalter eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält; diese Aufstellung ist jedenfalls gegebenauch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger oder dem Verwalter mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, wenndass er von diesem Recht Gebrauch machen wird. Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung des betreibenden Gläubigers über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses,Entscheidung ist der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistetbetreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).
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(2) Der Drittschuldnerbetreibende Gläubiger oder der Verwalter hat beidem Verpflichteten binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der Berücksichtigungoffenen Forderung bekanntzugeben. Die Aufstellung über die Höhe der Unterhaltspflichten von den Angabenoffenen Forderung ist auch dem Drittschuldner zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Verpflichtete erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekanntdie Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).
(3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einemkann in den Fällen der Werte berücksichtigen,Abs. 1 und 2 entsprechend der Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung schuldbefreiend zahlen.
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(4) Der Drittschuldner hat beiDie Verpflichtung des betreibenden Gläubigers oder des Verwalters, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der Berücksichtigung von Sachleistungen einen der inoffenen Forderung nach Abs. 3 genannten Werte zugrunde1 und 2 zu legen.
(5) Der Drittschuldner kann den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei behandelnübersenden, besteht nicht, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr alsExekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird.
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(1) DieDer Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiendder in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Diesbis er vom betreibenden Gläubiger oder vom Verwalter eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält; diese Aufstellung ist jedenfalls gegebenauch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger oder dem Verwalter mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, wenndass er von diesem Recht Gebrauch machen wird. Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung des betreibenden Gläubigers über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses,Entscheidung ist der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistetbetreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).
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(2) Der Drittschuldnerbetreibende Gläubiger oder der Verwalter hat beidem Verpflichteten binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der Berücksichtigungoffenen Forderung bekanntzugeben. Die Aufstellung über die Höhe der Unterhaltspflichten von den Angabenoffenen Forderung ist auch dem Drittschuldner zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Verpflichtete erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekanntdie Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).
(3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einemkann in den Fällen der Werte berücksichtigen,Abs. 1 und 2 entsprechend der Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung schuldbefreiend zahlen.
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(4) Der Drittschuldner hat beiDie Verpflichtung des betreibenden Gläubigers oder des Verwalters, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der Berücksichtigung von Sachleistungen einen der inoffenen Forderung nach Abs. 3 genannten Werte zugrunde1 und 2 zu legen.
(5) Der Drittschuldner kann den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei behandelnübersenden, besteht nicht, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr alsExekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird.
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